Judas-Paragraph § 31 BtmG - Verrat ja, oder nein?
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Inhaltsverzeichnis
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie und Vorwürfe zerren schwer an einem - gerade wenn man in Untersuchungshaft ist. Nicht selten kommen Ermittlungsbeamte zu Vernehmungen, um ein unmoralisches Angebot zu unterbreiten: Den Verrat von Freunden. Warum Sie nicht schwach werden sollten:
§ 31 BtMG - Was ist das?
Es handelt sich um einen Strafmilderungsparagraphen, der die Reduzierung oder gar das komplette Absehen von Strafe erlaubt, wenn Sie als Täter freiwillig zur Aufklärung weiterer Drogendelikte beitragen, das heißt konkret: Hintermänner, Auftraggeber, Ver- und Ankäufer benennen, Abläufe schildern und Verstecke preisgeben. Dementsprechend wird ein solches Vorgehen von anderen Beteiligten in aller Regel als Verrat empfunden, weshalb man auch vom sogenannten "Judas-Paragraphen" spricht und die Regelung auch in der Deutsch-Rap-Szene als "§31er" aufgegriffen wird.
Was sind die Voraussetzungen?
Sie müssen Ihr Wissen - das keinen gänzlich anderen Sachverhalt betreffen darf sondern mit Ihren Taten zumindest im Zusammenhang steht - gegenüber den Ermittlungsbehörden freiwillig offenbaren; dies muss weiterhin wesentlich sein, dazu führen, dass hierdurch bereits begangene Taten aufgedeckt werden oder andere, noch nicht begangene Taten noch verhindert werden können.
Vorteile
Mögliche Strafmilderung oder Absehen von Strafe - nicht mehr, nicht weniger.
Nachteile
Es bestehen gleich mehrere erhebliche Risiken - in verschiedener Hinsicht. Im Einzelnen:
- In der Hand Gottes: Alleine das Gericht entscheidet, ob es tatsächlich zu einer Strafmilderung kommt - nicht die Polizei, und auch nicht die Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich also nichts im Vorfeld versprechen, was nicht gehalten werden kann.
- Unabsehbarer Ärger: Wenn Sie weiteres Täterwissen kommunizieren, ist es gut möglich, dass Sie damit auch sich selbst wegen weiterer Straftaten ans Messer liefern - die von der Staatsanwaltschat natürlich ebenso verfolgt werden. Strafmilderung in einem Verfahren und dafür drei neue am Hals? Kein guter Deal.
- Es zählt nur der Erfolg: Ihr ehrliches und aufrichtiges Bemühen wird nicht honoriert, wenn es nicht auch sicher zu zählbaren Ergebnissen führt. Im Klartext: Es zählt ausschließlich die Aufdeckung oder die Verhinderung von Straftaten. Ihr Bemühen reicht also nicht aus. Unerheblich ist im Endeffekt möglicherweise auch, ob Ihre Informationen wertvoll gewesen sind, wenn die Aufklärung einer Straftat am Ende nur daran scheitert, dass die Ermittlungsbehörden schlecht gearbeitet haben. Das bedeutet im Ergebnis für Sie: Russisches Roulette.
- Windhundprinzip: Sitzen noch andere Betroffene im Boot? Dann ist es entscheidend, wer zuerst singt. Die Ermittlungsbehörden bauen hierdurch gerne eine Drucksituation auf, um zumindest einen zum Reden zu bringen.
- Judas: Schon in der Schule galt: Keiner mag Petzen. Das ist im Milieu nicht anders und wird mit Sicherheit dazu führen, dass Sie in weiteren Sachverhaltskonstellationen von Ihren (ehemaligen) Kollegen verpfiffen, oder Ihnen sogar Taten angehängt werden, mit denen Sie nichts zu tun haben. Von (nichtjuristischen) Schwierigkeiten im sozialen Umfeld oder mit Mithäftlingen gar nicht erst zu sprechen.
- Hauptberuf - Zeuge: Durch die Benennung zahlreicher Mittäter und entsprechender Ladung in deren Verfahren als Zeuge können Sie quasi eine Stellung als "Dauerzeuge" erlangen, was unter Umständen zur häufigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz führen kann.
Was soll ich tun?
Sollten Sie selbst Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein, erteile ich immer den selben Rat: Schweigen. Dies zumindest solange, bis die Akteneinsicht erfolgt ist und ich diese mit Ihnen besprechen konnte. Danach können immer noch die Vor- und Nachteile einer Aussage in Ihrem konkreten Einzelfall abgewogen werden - denn jeder Fall ist anders. Fernerhin müssen Sie durch eine Aussage auch nicht zwingend immer andere belasten. Vom § 31 BtMG im Schnellschuss Gebrauch zu machen, ist jedoch äußerst gefährlich und nicht ratsam.
Ratsam ist einzig, einen Spezialisten für das Betäubungsmittelstrafrecht heranzuziehen, der Fachanwalt für Strafrecht sein sollte. Kontaktieren Sie mich gerne noch heute.

AS-Strafverteidigung
Adrian Schmid
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
info@as-strafverteidigung.de
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