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Jugendgericht verhängt Verwarnung wegen Betrugs und Inverkehrbringens von Falschgeld

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Das Amtsgericht München, Jugendrichter, hat mit einem Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen 1026 Ds 248 Js 128248/16 jug, einen 21-jährigen Angeklagten wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB und Betrugs nach § 263 StGB zu einer Geldauflage in Höhe von 800 Euro verurteilt. Sein mitangeklagter Freund wurde freigesprochen.

Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte im Januar 2016 auf einer Hochzeit. Dort wurden falsche Euro-Geldscheine geworfen. Dabei handelte es sich um Hochzeitsgeld, das in türkischer Schrift mit dem Aufdruck „invalid/gecersiz“ (ungültig) gekennzeichnet war. Da die Beschriftung jedoch so klein aufgedruckt war, konnten die Banknoten auch zur Täuschung im Zahlungsverkehr verwendet werden. Der Angeklagte brachte sich in den Besitz von Falschgeldscheinen in Höhe von mindestens 700 Euro in Form von zweimal 100 Euro und einmal 500 Euro. Dabei wusste er, dass es sich um Falschgeld handelt.

Am 20.02.2016 bestellte gegen 1 Uhr der mitangeklagte Freund des Angeklagten in einem Nachtclub in der Sonnenstraße in München alkoholische Getränke an der Bar. Dabei bezahlte er mit einer 100 Euro-Falschgeldnote, die er zuvor vom Angeklagten bekommen hatte. Weder der Freund noch der Barkeeper bemerkten, dass es sich um Falschgeld handelte. Der Barkeeper nahm den Schein entgegen und zahlte das Wechselgeld in Höhe von circa 90 Euro aus.

Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte geständig. Er gab an, dass der Mitangeklagte nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld handelt. Der Mitangeklagte beteuerte, nichts gewusst zu haben. Die zuständige Jugendrichterin glaubte den beiden und sprach den mitangeklagten Freund frei.

Der Angeklagte wurde wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld und des gleichzeitig damit begangenen Betrugs verurteilt.

Da er zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsender war, bei seiner Familie lebte und die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatte, konnte das Gericht Reifeverzögerungen nicht ausschließen und wendete Jugendrecht an. Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er geständig war und noch keinerlei Vorstrafen hatte.

Das Gericht verwarnte den Angeklagte wies ihn an, 800 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.


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