Verhalten bei einer Vorladung / Anklage wegen Geldfälschung / Inverkehrbringens von Falschgeld?

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Bei Ihnen wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Falschgeld gefunden oder Sie haben bereits eine Anzeige oder Vorladung wegen Geldfälschung erhalten. Nun heißt es zunächst, Ruhe bewahren. Sie sollten jetzt nicht vorschnell handeln und insbesondere keine Aussage machen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ihr nächster Schritt sollte der zum Anwalt für Strafrecht sein. Nur ein kompetenter Strafverteidiger kann den von Ihnen gewünschten Erfolg in einem Strafverfahren durch eine präzise Verteidigung erreichen.

Wie macht man sich wegen Geldfälschung strafbar?

Die Geldfälschung ist ein Spezialfall der Urkundenfälschung und schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs. Sie ist in § 146 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und sieht ein Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Eine Pflichtverteidigung ist damit möglich.

Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB macht sich zum einen derjenige strafbar, der Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird. Hierbei geht es also um das Herstellen von Falschgeld. Geld ist falsch, wenn es den Anschein echten, gültigen Geldes erweckt und insoweit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ist aber auch das Verfälschen von echtem Geld strafbar. Ein Verfälschen liegt vor, wenn echtes Geld so verändert wird, dass es als Zahlungsmittel einen höheren Wert zu haben scheint. Bei verfälschtem Geld handelt es sich ebenfalls um falsches Geld.

Gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sich Falschgeld verschafft oder feilhält. Sichverschaffen setzt voraus, dass der Täter die Verfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt. Feilhalten hingegen meint das äußerlich erkennbare Bereithalten zum Verkauf an das Publikum.

Zudem macht sich nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, wer falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echtes in Verkehr bringt. Der Täter muss dazu also den Tatbestand der Nr. 1 oder Nr. 2 zunächst verwirklicht haben und dieses Geld anschließend als echtes in Verkehr bringen. Der Erfolg des Inverkehrbringens besteht darin, dass ein anderer tatsächlich unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt. Der Täter muss dabei weiterhin die Echtheit des Falschgeldes vorspiegeln.

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldfälschung verbunden hat, ist die Qualifikation erfüllt und die Freiheitsstrafe ist nicht unter zwei Jahren.

Wann ist ein Inverkehrbringen von Falschgeld erfüllt?

Der Tatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld gem. § 147 StGB gilt als Auffangtatbestand für den Tatbestand der Geldfälschung in § 146 StGB. Dies lässt sich insbesondere dem Gesetzeswortlaut von § 147 Abs. 1 StGB entnehmen, in dem es heißt:

„Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Als Auffangtatbestand erfasst § 147 StGB die Fälle, in denen der Täter das Falschgeld gutgläubig erlangt, er von der Falschheit also zunächst nichts weiß, diese Eigenschaft jedoch dann erkennt und es dann in den Zahlungsverkehr bringt.

Ich habe eine Vorladung oder eine Anklageschrift erhalten – was nun?

Wie bereits anfangs erwähnt, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und dann schnellstmöglich einen Anwalt für Strafrecht einschalten. Ich als bundesweit tätiger Strafverteidiger stehe Ihnen gerne tatkräftig in Ihrem Verfahren zur Seite. Mit Ihnen gemeinsam entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, die Sie zu Ihrem gewünschten Erfolg führen kann. Selbst wenn in Ihrem Fall ein Freispruch nicht mehr erreicht werden kann, besteht immer noch die Möglichkeit, auf einen minder schweren Fall hinzuwirken und so das Strafmaß herabzusetzen. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie mich zeitnah in unserer Kanzlei mit Standort in Berlin Charlottenburg und Köpenick.


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