(K)ein Ende der Coronahilfen – Eilverfahren um Überbrückungshilfen

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Die Corona-Pandemie neigt sich bei verbliebener „moderater“ Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts dem – zumindest spürbaren – Ende zu.

Eindämmungsmaßnahmen sind bis auf bestimmte Bereiche weitestgehend weggefallen, Lockdowns sind passé. Für Antragsteller der staatlichen Überbrückungshilfen oder der November- und Dezemberhilfen - oder für die, die es noch immer werden möchten – sowie für prüfende Dritte, nehmen die steuerlichen und rechtlichen Problemfelder rund um die Antragsstellung sowie Schlussabrechnung derweil stetig zu.

Soweit zum Teil noch immer Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus oder IV seitens der Bewilligungsstellen nicht beschieden wurden, sehen sich die AntragstellerInnen einer zunehmenden Untätigkeit der Behörde (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ausgesetzt.

Auch audalis als prüfender Dritter hat leider immer öfter mit solchen Fällen zu tun.

Ein Fallbeispiel, das die Relevanz der engen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten bei der Antragsstellung besonders hervorhebt:

Unternehmer U betreibt seit über 30 Jahren einzelunternehmerisch ein Ladenlokal. Das Ladenlokal mietet Herr U von seiner Ehepartnerin an, die Eigentümer einer Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaft ist. Aufgrund massivster Zugangsbeschränkungen und behördlichen Schließungsanordnungen ist U von deren Auswirkungen stark getroffen. Aus diesem Grunde stellte U u.a. Anträge auf die Überbrückungshilfen I – IV. Die Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus aus März 2022 und Überbrückungshilfe IV vom Juni 2022 im Gesamtvolumen von über 200.000 € sind nach wie vor von der Bewilligungsstelle – der Bezirksregierung– nicht beschieden. Die finanzielle Situation des U verschlechterte sich zunehmend. Keiner der gegenüber der Bewilligungsstelle gestellten Priorisierungsanträge vermochten die gewünschte raschere Bescheidung zu bewirken. Nachdem im Dezember 2022 Herr U u.a. sämtliche Rücklagen aufgebraucht waren, stellte audalis beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO), um die Bezirksregierung zur eiligen Auszahlung der beantragen Überbrückungshilfen zu veranlassen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Dreh- und Angelpunkt eines solchen Eilverfahrens ist, neben der Frage, ob ausnahmsweise der Antragssteller eine Existenzbedrohung derart glaubhaft gemacht hat, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise angezeigt ist, insbesondere die Frage, ob die Bewilligungsstelle mit zureichendem Grund (§ 75 S. 1 VwGO) über mehrere Monate untätig bleiben durfte und weiterhin darf.

Oftmals führen die Antragsgegner in derartigen Eilverfahren aus, dass die Antragssteller auf den Ausgang eines Hauptverfahrens, also einer Klage gerichtet auf die Auszahlung der Überbrückungshilfen, verwiesen werden müssen. Grund dafür sei die Gefahr, dass die im Eilverfahren (vorzeitig) ausbezahlten Hilfen, für den Fall, dass im Hauptsacheverfahren eine den Anspruch auf Überbrückungshilfen ablehnende Entscheidung ergeht, nicht mehr zurückbezahlt werden können. Es bestünde also die Gefahr, dass die Hilfen „verbraucht“ werden.

Dieses Verteidigungsargument hinkt jedoch: Nachständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sollen Eilverfahren gerade dann möglich sein, wenn der Antragssteller die Existenzgefährdung seines Unternehmens glaubhaft macht. Aufgrund einer dann tatsächlich im Einzelfall glaubhaft gemachten Existenzgefährdung auf die Gefahr des Verbrauchs der Hilfen und damit auf einen Ausschluss der Vorwegnahme der Hauptsache zu schließen, ist unserer Ansicht nach ein völliger Widerspruch und würde existenzgefährdeten Unternehmen den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren gänzlich versperren.

In letzter Zeit wird zudem vermehrt von den Bewilligungsstellen als Argument für die Ablehnung einer staatlichen „Coronahilfe“ die Zugehörigkeit des antragsstellenden Unternehmens zu einem Unternehmensverbund (familiäre Verbindungen in Leistungsbeziehungen verschiedener Unternehmen) angebracht. Dabei wird ausschließlich auf eine familiäre Verbindung abgestellt, ohne auf das Erfordernis einer Betriebsaufspaltung oder sonstige Leistungsbeziehungen innerhalb des „Verbundes“ ausreichend einzugehend.

Foto(s): @pixabay.com

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