Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Am 31.03.2024 endet die im Einzelfall verlängerte Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung. Nach mehrmaliger Änderungen der FAQs zu einzelnen Überbrückungshilfeprogramme sowie zu den Schlussabrechnungen stellen sich für betroffene Unternehmer zahlreiche Fragen. Zu den dringendsten in diesem Zusammenhang:


1. Können im Rahmen der Schlussabrechnungen die Fördervoraussetzungen grundsätzlich neu geprüft werden


Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung, die eine vertiefte Prüfung durch die Bewilligungsstelle vorsieht. Teilweise wurden Anträge wohl auch im Dunkelverfahren bewilligt. Die Corona-Wirtschaftshilfen umfassen Fixkostenerstattungen (Überbrückungshilfe I bis IV) sowie Umsatzausfallerstattungen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe). Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt, Ziffer 2.1 der FAQs Schlussabrechnungen der Corona Wirtschaftshilfen. Insofern werden die Voraussetzungen nicht grundsätzlich neu geprüft, teilweise werden Angaben erstmals geprüft werden, verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen werden zwischenzeitlich abweichend bewertet.


2. Welche Folgen drohen den Betroffenen?


Grundsätzlich sind zu Unrecht erlangte Gelder zurückzuzahlen. Wenn der Erklärung des Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird, hat eine Rückzahlung beispielsweise in voller Höhe zu erfolgen, Ziffer FAQs 3.15 zur „Corona-Überbrückungshilfe IV.


Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch, StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Zusammenhang mit Soforthilfeverfahren haben sich die Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich als sehr konsequent erwiesen.


Aus einer unerlaubten Handlung in dem Zusammenhang mit der Beantragung von Überbrückungshilfen kann unter Umständen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers resultieren.


3. Kann ein Vertrauensschutz bestehen


Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden kann der Antragsteller nicht auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen und daher die Rückzahlung verweigern.


Die Erwartung, ein Verwaltungsakt werde Bestand haben, ist objektiv nicht schutzwürdig. Die Betroffenen konnten demnach aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakts nicht damit rechnen, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe. Es bestehe keinen Schutzwürdigkeit. Die Bescheid in Bayern ergingen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung und endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Insofern entstünde kein schutzwürdiges Vertrauen.


Es ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsbehörden diese Auffassung auch auf Rückforderungen im Rahmen der Schlussabrechnungen übertragen werden. Ob die Rechtsauffassung vor den Gerichten erfolgreich sein wird, wird sich zeigen. In anderen Bundesländern sind positive Entscheidungen zum Vertrauensschutz ergangen.


Haben Sie Fragen hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einzelner Tatbestandsmerkmale der Überbrückungshilfen? Schreiben Sie mir gerne eine Email. 


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