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Kältewelle: Frostschaden lässt sich durch Beheizung vermeiden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Angesichts der frostigen Temperaturen sollte man die Heizung immer gut auf Betriebstemperatur bringen. Denn nur durch eine ordentliche Beheizung lassen sich Frostschäden vermeiden. Die Gefahr von Wasserschäden steigt, gerade wenn Wohnungen und Häuser leer stehen. In diesen Fällen muss der Eigentümer für eine ausreichende Beheizung sorgen. Es sei denn, alle wasserführenden Leitungen sind entleert. Denn bei den Minustemperaturen kann das Wasser sonst in den Leitungen gefrieren und zu Rohr- und Leitungsbrüchen führen.

Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nicht nach und sorgt nicht dafür, dass die Räumlichkeiten ausreichend beheizt sind, kann es sein, dass die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden einspringen muss. So erging es auch dem nachlässigen Eigentümer einer Halle, in der keine Heizungsanlage vorhanden war. Lediglich der Hallenteil, in dem sich die sanitären Anlagen befanden, wurde von einem Heizlüfter beheizt. Allerdings sprang dieser nur an, wenn die Temperatur unter null sank.

Aufgrund einer winterlichen Frostperiode trat in dem unbeheizten Hallenteil ein Rohrbruch auf. Doch anstatt nun dafür zu sorgen, dass der andere Hallenteil mit den Sanitäranlagen besser beheizt wurde, ließ der Eigentümer alles beim Alten. Die Folge: Bereits nach wenigen Tagen brachen dort die ersten Wasserrohre aufgrund der frostigen Temperaturen. Für den zweiten Wasserschaden wollte der Versicherer nur die Hälfte der Schadenskosten übernehmen. Er berief sich darauf, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Schließlich musste das Oberlandesgericht Saarbrücken den Rechtsstreit entscheiden.

Und die Richter bestätigten, dass über die Gebäudeversicherung lediglich die Hälfte der Schadenskosten gedeckt sei. In Anbetracht der damaligen dauerhaft frostigen Temperaturen hätte der Eigentümer dafür sorgen müssen, dass die Räumlichkeiten besser beheizt werden. Er habe allerdings weder den vorhandenen Heizlüfter auf Dauerheizbetrieb gestellt, noch dafür gesorgt, dass dort ein weiterer Heizlüfter in Betrieb geht. Indem er dies unterlassen hat, habe er grob fahrlässig gehandelt, befand das Gericht. Denn er wusste sowohl von der Dauerfrostperiode als auch von der Gefahr von Frostschäden. In der Halle war ja gerade wenige Tage zuvor ein Wasserschaden durch den Dauerfrost eingetreten. Daher war es rechtens, dass er die Schadenskosten zur Hälfte aus der eigenen Tasche bezahlen musste.

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 15.12.2010, Az.: 5 U 147/10-29)

anwalt.de-Tipp: Bei frostigen Temperaturen ist der Eigentümer bei leer stehenden Gebäuden und Räumen dazu verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Heizung noch funktioniert. Das gilt jedenfalls, sofern sich noch Wasser in den Leitungen befindet. In welchen Intervallen die Kontrollen durchgeführt werden müssen, hängt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von Bauart und Alter der Heizung, ihrer Wartung, Störanfälligkeit und weiteren Faktoren ab (BGH, Urteil v. 25.06.2008, Az.: 233/06).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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