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Kältewelle – Heizen verhindert Frostschäden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Kältewelle hat Europa fest im Griff. Hauseigentümern bleibt angesichts der frostigen Temperaturen nur eins: in Haus und Wohnung ordentlich die Heizung aufzudrehen. Angesichts der Frostwelle sollte man unbedingt darauf achten, dass die Räumlichkeiten ausreichend beheizt sind. Andernfalls können Frostschäden an den Wasserleitungen drohen. Und dann hilft manchmal selbst die Gebäudeversicherung nicht weiter. Denn wer bei Eiseskälte nicht ausreichend heizt, handelt grob fahrlässig und bleibt im Schadensfall ganz oder teilweise auf den Kosten sitzen.

Gefahr von Frostschäden steigt

Sind über einen längeren Zeitraum die Temperaturen sehr niedrig, muss der Versicherte handeln und für eine ausreichende Beheizung aller Räume mit wasserführenden Leitungen sorgen. Denn gut einheizen ist das einzige Mittel, um Frostschäden zu vermeiden. Das hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigt. In einer Halle hatte der Dauerfrost innerhalb kurzer Zeit zu gleich zwei Wasserschäden geführt. Der Hallenteil mit den sanitären Anlagen wurde nur mit einem Heizlüfter beheizt, der sich erst bei Minustemperaturen automatisch einschaltete. Der restliche Hallenteil wurde gar nicht beheizt. Obwohl erst einige Tage zuvor in dem nicht beheizten Gebäudeteil ein Wasserschaden durch den Frost verursacht worden war, unternahm der Eigentümer der Halle nichts weiter, um für eine Beheizung der Räumlichkeiten zu sorgen.

Beheizung und Kontrolle

Seine Untätigkeit kam dem Eigentümer teuer zu stehen. Denn es kam, wie es kommen musste. Nach kurzer Zeit gab es auch in dem Hallenteil mit den sanitären Anlagen einen Frostschaden. Die Gebäudeversicherung leistete zwar für den ersten Versicherungsfall, reduzierte jedoch ihre Leistung beim zweiten Rohrbruch. Nach der Meinung des Versicherers hatte der Versicherungsnehmer hier nicht ausreichend dafür Sorge getragen, den Schadensfall zu verhindern. Die Saarbrücker Richter gaben dem Versicherer Recht. In Anbetracht der frostigen Temperaturen hätte der Versicherungsnehmer den vorhandenen Heizlüfter auf Dauerbetrieb schalten und notfalls einen weiteren Heizlüfter aufstellen müssen.

(OLG Saarbrücken, Urteil v. 15.12.2010, Az.: 5 U 147/10-29)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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