Käufer von Mietfahrzeugen aufgepasst: Rückgabe des Fahrzeugs möglich (LG Limburg, 2 O 197/16)!

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Gute Nachricht für Gebrauchtwagenkäufer: Das LG Limburg (Urteil vom 09.06.2017, 2 O 197/16) hat entschieden, dass zumindest ein gewerblicher Kfz-Verkäufer darüber aufklären muss, wenn das veräußerte Fahrzeug zuvor als Mietfahrzeug genutzt wurde. Hierbei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Eigenschaft / einen wertbildenden Faktor.

Zumindest ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens aufklären. Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchtwagen mit einem Alter von unter einem Jahr – möglicherweise auch bei älteren Fahrzeugen – und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat. Der Verkäufer kann sich insofern auch regelmäßig nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen. Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Jahreswagen stellt keine Aufklärung über eine vorangegangene Nutzung als Mietwagen dar. Den Käufer trifft bei einer nicht verschuldeten Verschlechterung des Fahrzeugs im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Arglistanfechtung keine Wertersatzpflicht für den geringeren Wert des Fahrzeugs.

Betroffenen Fahrzeugbesitzern ist anzuraten, mit anwaltlicher Hilfe die Anfechtung des Kaufvertrages zu betreiben und den Vertrag sodann rückabzuwickeln. Hierbei muss sich der Käufer noch nicht einmal die gefahrenen Kilometer (im Sinne einer Nutzungsentschädigung) anspruchsmindernd anrechnen lassen.

MPH Legal Serivces, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Gebrauchtwagenkäufer im Rahmen der Rückabwicklung von Fahrzeugkaufverträgen.


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