Haftungsrisiko Debitkarte!

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Debitkarte, Objekt der Begierde von Betrügern!

Eine stark zunehmende Anzahl von Betrugsfällen unter Einsatz von Kreditkarten/Debitkarten (häufig virtueller Debitkarten) und andereweitiger nicht autorisierter Kontoverfügungen durch Straftäter im In- und Ausland beschäftigt uns und die Gerichte! Immerhin sind in Deutschland über 100 Millionen Zahlungskarten im Umlauf. 

Besonder Kunden der Postbank und DKB-Bank sind in unserer Kanzleipraxis überproportional betroffen!

Häufig sind auch Betrugsfälle unter Einsatz von Lastschriftverfahren.

Häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen ist die Frage, wer im Verhältnis Bank-Kunde für den eingetretenen Schaden haftet. Jüngst hat uns eine Anfrage eines geschädigten Ehepaars, Kunden einer Volksbank, erreicht, wo € 95.000,00.- vom Konto abverfügt wurden.

Besonders perfide sind Vorgehensweisen der Täter, wo virtuelle Kreditkarten auf Smartphones der Täter abgelegt und eingesetzt werden, um Konten abzuräumen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier an sich eine klare Sprache: Der Kunde hat grundsätzlich nach § 675 u. S. 2 BGB einen Anspruch gegen seine Bank auf Erstattung, wenn keine wirksame Autorisierung der Transaktion erfolgte.

Häufig kontern Banken mit dem Argument, der Karteninhaber habe die Transaktionen grob fahrlässig ermöglicht und rechnen mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Anspruch des Kunden auf valutengerechte Herstellung seines Kontostandes auf. 

Der Rettungsanker der Banken hierzu findet sich in § 675 v Abs. 3 BGB. Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung unter Auswertung aller Gegebenheiten um feststellen zu können, ob dem Kunden der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, worauf sich Bank häufig (nicht nur) dann versuchen zu berufen, wenn der Kunde vom Täter angerufen und zur Preisgabe von Daten "veführt" wurde, z.B. mit dem Vorwand, es bedürfe eines Systemumstellung oder eines Sicherheitsupdates.

Der Nachweis der wirksamen Autorisierung (vgl. hierzu § 675 u S. 2, 675 w S. 1 BGB) muss nach herrschender Meinung die Bank erbringen. Schwierig wird es für Banken gerade dann, wenn der Authentifizierungsvorgang nicht lückenlos und unter Berücksichtigung/Aufzeichung von Stamm-/Log-In und Ausführungsdaten protokolliert wurde.

Im Rahmen der Haftungsverteilung und Beweisführung kann es auch eine Rolle spielen, ob eine physische Orginalkarte oder eine virtuelle Debitkarte zum Einsatz kam, gerade wenn es um die Frage geht, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Einsatz kommen.

Fazit: Die Haftungsverteilung ist komplex, anwaltliche Begleitung Ihres Falls dringend anzuraten.

Wir vertreten geschädigte Bankkunden bundesweit in Schadensfällen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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