Kamera im Gericht

  • 1 Minuten Lesezeit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Dieser besagt, dass jede beliebige Person ohne besondere Schwierigkeiten die Gerichtssäle erreichen darf. Es dürfen also keine Zulassungshindernisse bestehen und nur in Ausnahmefällen können Einzelne aufgefordert werden sich auszuweisen. Wird in einem Gerichtsgebäude fortlaufend und vollständig eine Videoüberwachung installiert und in Betrieb genommen, besteht jedoch die Gefahr, dass sich Einzelne abgeschreckt oder an dem Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert fühlen. Daher werden gewisse Personen durch die Videoüberwachung möglicherweise an der Teilnahme an Verhandlungen gehindert. Die Bürger müssen es nicht hinnehmen, dass sie außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt werden, wenn sie keine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben haben. (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.01.2010 - Az. 6 K 1063/09)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten