Kann der Arbeitnehmer auf Abfindung klagen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wer würde sich nach einer Kündigung nicht über eine satte Abfindung freuen? Wird die aber vom Arbeitgeber abgelehnt, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine Abfindung vor Gericht einklagen könnten? Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck geht auf diese Frage ein und nennt den sichersten Weg zur Abfindung:

Zunächst: In den meisten Fällen ist eine Klage auf Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen. Es gibt grundsätzlich keine arbeitsrechtliche Vorschrift, die den Arbeitgeber im Fall einer Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten könnte.

Eine Ausnahme davon ist die Sozialplanabfindung; der Arbeitnehmer könnte tatsächlich auf Zahlung der dort festgelegten Abfindung klagen.

Nur sind solche Klagen meist nicht nötig: Arbeitgeber, die den Sozialplan mit Arbeitnehmervertretern ausgehandelt haben, verweigern dem Arbeitnehmer die Abfindung nach der Kündigung regelmäßig nicht.

Was kann man aber Arbeitnehmern raten, denen ohne Sozialplan gekündigt wurde? Und was kann man Mitarbeitern raten, denen die Sozialplanabfindung zu niedrig erscheint?

In beiden Fällen rate ich meist zu einer Kündigungsschutzklage; sie sichert dem Arbeitnehmer bei aussichtsreichen Klagechancen meist die begehrte Abfindung – oft auch eine höhere, als die, die der Sozialplan vorsieht. Mehr noch: Vertragliche Ansprüche, sowie ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis, lassen sich auf diesem Weg ebenfalls durchsetzen. Warum ist das so?

Eine Abfindung zu bekommen, ist Verhandlungssache: Der Arbeitnehmer „verkauft“ seinen Kündigungsschutz an den Arbeitgeber, der die Abfindung dann als Gegenleistung dafür zahlt, dass der Arbeitnehmer auf seine Kündigungsschutzklage beziehungsweise auf die Wiedereinstellung verzichtet. Dadurch spart der Arbeitgeber regelmäßig deutlich höhere Kosten ein.

Für eine günstige Verhandlungsposition muss der Arbeitnehmer deshalb Kündigungsschutzklage einreichen, und zwar fristgemäß innerhalb einer Frist von drei Wochen. Wer diese Frist versäumt, kann gegen die Kündigung regelmäßig nicht mehr klagen, der Arbeitnehmer vergibt damit seine Chancen auf die Abfindung! Ohne die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber aber kaum bereit sein, die Abfindung zu zahlen, oder das sehr gutes Zeugnis zu erteilen.

Arbeitnehmertipp: Rufen Sie nach der Kündigung umgehend einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und besprechen Sie mit ihm die Aussichten einer Kündigungsschutzklage und die damit verbundenen Abfindungschancen.

Wer sich möglichst früh beim Anwalt meldet, nutzt erfahrungsgemäß seine Klagechancen am besten aus. Eine sofortige Zurückweisung der Kündigung wegen bestimmter Formmängel ist nämlich nur innerhalb von wenigen Tagen nach Zugang der Kündigung möglich.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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