Kann der Bußgeldbescheid am Nebenwohnsitz zugestellt werden ?

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Eine Ersatzzustellung unter dem Nebenwohnsitz setzt voraus, dass der Betroffene entweder den Anschein gesetzt hat, dort tatsächlich seinen Aufenthalt zu haben oder wenn er sich tatsächlich dort aufgehalten hat (BayObLG, Beschl v. 17.11.2020 – 201 ObOWi 1385/20).

Die Frage der Zustellung ist wichtig für die Frage, ob die kurze dreimonatige Verjährung eingetreten ist. Sowohl für die Verlängerung als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist nämlich die wirksame Zustellung erforderlich (vgl. BGH St 45,261)..

Die Entscheidung ist aus Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen zu begrüßen. Das Konstrukt der Zustellungsvollmacht wurde nämlich nicht angewandt. Demzufolge reicht als Zustellung nicht aus, dass dem beauftragten Verteidiger, der sich nicht durch Vollmacht als Zustellungsbevollmächtigt angezeigt hatte, der Bescheid per Abschrift zur Kenntnis gelangt ist.

Grundsätzlich kann die Zustellung – wie im zitierten fall des BayObLG - auch an eine Zweitwohnung oder einen Nebenwohnsitz erfolgen. Die Behörde hat dann aber vorab die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu ermitteln. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlassen und hielt sich an einem anderen Wohnsitz auf.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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