Kann eine Vereinbarung über die unbefristete Zahlung von Ehegattenunterhalt abgeändert werden?

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Der Bundesgerichtshof hat am 11.02.2015 folgenden Fall entschieden:

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 1993 wurde der Ehefrau ein unbefristeter Unterhalt zugestanden. Da durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2008 die Möglichkeit zur Befristung dieser nachehelichen Unterhaltsansprüche verstärkt wurde, wird in vielen „Altfällen“ wegen Änderung der Rechtslage eine Abänderung des Unterhaltstitels vorgenommen.

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof dies abgelehnt, weil die Vertragsparteien ausdrücklich die möglichen Abänderungsgründe in der Vereinbarung aufgezählt hatten und im Übrigen auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung verzichtet haben.

Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass es für den geschiedenen Ehemann unzumutbar ist, an dieser Unterhaltsvereinbarung festgehalten zu werden. Denn der vertraglich geregelte Verzicht auf Abänderung bedeute, dass das Risiko, das damit verbunden war, je nach Sachlage von beiden Parteien getragen werden sollte. Ihnen musste bewusst sein, dass der Verzicht auch nachträgliche Rechtsänderungen, die sich zugunsten eines von ihnen auswirken könnten, umfasste. Die Grenze dieser Risikoübernahme sei erst dann erreicht, wenn Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen dessen wirtschaftliche Existenz gefährde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb die Vereinbarung der Zahlung lebenslangen Unterhalts nicht abgeändert wurde.


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