Kann ich Geld aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurückfordern?

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Nur in Ausnahmefällen bekommt man sein Vermögen vom Partner zurück, wenn man in dessen Haus größere Geldbeträge gesteckt hat. Gerade für so eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, wie es bei den Juristen heißt, gibt es keine Ausgleichsregeln im Gesetz, wie bei der Scheidung einer Ehe. Daher sollte jeder, der nicht verheiratet ist, sich gut überlegen, ob er in das Haus des Partners größere Summen investiert.


Ein Rückforderungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn man größere Geldbeträge, wie z.B. Sondertilgungen, Übernahme der Kosten für Renovierung des Hauses o.ä., in das Haus des anderen investiert hat in der Hoffnung, dass die Beziehung hält und man das Haus des anderen weiter gemeinsam bewohnt. Das Haus müsste durch die Investitionen auch eine Wertsteigerung erfahren haben.


Der Ausgleichsanspruch kommt aber im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Leistungen des Partners in das Vermögen des anderen Partners so hoch waren, dass sie über das hinausgehen, was im täglichen Zusammenleben in einer Partnerschaft üblich ist. Beispielsweise genügt eine reine Beteiligung an den monatlichen Kosten oder Raten zur Abzahlung des Hausdarlehens des Partners nicht. Denn der Partner nutzt ja auch die Immobilie des anderen in der Zeit des Zusammenlebens mit. Derartige Zahlungen sind eher wie eine Beteiligung an der monatlichen Miete zu sehen und können nicht zurückgefordert werden.


Vor allem ist zu beachten, dass jeder Einzelfall individuell zu betrachten ist und nicht pauschal beurteilt wird. Es sind die gesamten Lebensumstände des jeweiligen Paares zu betrachten. Im Ergebnis können Investitionen nur dann vom ehemaligen Partner zurückgefordert werden, wenn ein finanzielles Ungleichgewicht nach der Trennung vorhanden ist, das nicht hingenommen werden kann.


Zugewinnausgleichsansprüche wie bei der Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag gibt es nicht bei  einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da sich die Partner bewusst und gewollt gegen das Rechtsinstitut der Ehe entschieden haben.


Ausgleichsansprüche dritter Personen, wenn diese in fremdes Eigentum investiert haben, kommen generell nicht in Betracht. Beispielsweise kann die Schwiegermutter in spe nicht die € 50.000 zurückfordern, die sie in das Haus des Schwiegersohnes in spe gesteckt hat, ohne eine Vereinbarung getroffen zu haben.


Daher sollte jeder achtsam sein, bevor er seine finanziellen Mittel in fremdes Eigentum investiert. Vertragliche Vereinbarungen sind hier sehr hilfreich!



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