Gemeinsames Sorgerecht - Was bedeutet das?

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Wird ein Kind geboren, haben die leiblichen Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind oder eine Sorgerechtserklärung beim zuständigen Jugendamt unterzeichnen. Ansonsten hat die Kindsmutter von Gesetzes wegen das alleinige Sorgerecht für das Kind inne.

Das Sorgerecht besteht aus einzelnen Teilbereichen, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die Entscheidungsbefugnis im Bereich Schulwesen, Passwesen, finanzielle Angelegenheiten und Vertretung des Kindes im Allgemeinen. 

Haben sich die Eltern des Kindes getrennt und das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, so ändert dies generell nichts am gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern für das Kind. Auch eine Scheidung hebt das gemeinsame Sorgerecht nicht auf. Vielmehr müsste das alleinige Sorgerecht für das Kind von einem Elternteil in einem separaten gerichtlichen Verfahren beantragt werden. Das Leitbild der Gerichte und der Rechtsprechung ist jedoch das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für das gemeinsame Kind. Das alleinige Sorgerecht für das Kind wird nur in Ausnahmefällen vom Gericht ausgesprochen, so zum Beispiel, wenn sich ein Elternteil dauerhaft im Ausland aufhält und für etwaige Unterschriften nicht greifbar ist. Wenn dauerhaft kein Kontakt des Elternteils zum Kind besteht und auch kein Interesse des Elternteils für das Kind vorhanden ist, kann auch das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind dem betreuenden Elternteil übertragen werden. In anderen Fällen sprechen sich die Familiengerichte in der Regel nur dann für ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils aus, wenn bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts eine Kindeswohlgefährdung entstehen würde. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Kindeseltern überhaupt nicht mehr kommunizieren können und keine Entscheidung für das Kind gemeinsam treffen können, so dass bei jeder Frage des Sorgerechts, das Familiengericht angerufen werden müsste. Es sind jedoch immer Entscheidungen im Einzelfall!

Besteht nach einer Trennung weiterhin gemeinsames Sorgerecht, so darf der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, alle Alltagsentscheidungen für das Kind allein treffen. Es bedarf der Zustimmung/ Unterschrift des anderen Elternteils bei wichtigen Entscheidungen für das Kind, wie z.B. Anmeldung Kindergarten/ Schule/ Hort, Ummeldung und Umzug des Kindes, Antrag Kinderreisepass, Auslandsreisen außerhalb der EU, Schulwechsel, Kontoeröffnung, Ausbildungsvertrag, Einverständnis zu geplanten Operationen. Im Falle eines Notfalls kann der betreuende Elternteil zunächst allein die medizinische Versorgung des Kindes ( Notoperation o.ä.) entscheiden, muss aber den anderen Elternteil umgehend danach darüber informieren. 

Eine gute Kommunikations- und Kooperationsebene ist eine wichtige Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht. Darum sollten beide Elternteile zum Wohl ihrer Kinder stets bemüht sein!

Bei Fragen rund um das Thema Sorgerecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


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