Kann sich eigentlich ein Verurteilter seine Haftanstalt selber aussuchen?

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Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder dem Widerruf der Bewährung stellt sich immer die Frage, in welcher Haftanstalt diese vollstreckt wird. Dies richtet sich unter anderem nach dem aktuellen Wohnsitz und dem Vollstreckungsplan des entsprechenden Bundeslandes.

Wenn also eine bestimmte Haftanstalt zum Haftantritt und für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe favorisiert wird, dann muss man in dem entsprechenden Vollstreckungsplan des Bundeslandes schauen, wo sich diese Anstalt befindet. Dann muss geprüft wersden, welche Strafen dort vollstreckt werden und welche örtliche Zuständigkeit besteht. Dann kann völlig legal -sofern möglich – der Wohnsitz in den örtlichen Geltungsbereich dieser Anstalt verlegt werden. Dies muss natürlich rechtzeitig, also deutlich vor einer eventuellen Ladung zum Haftantritt erfolgen. Es muss dann der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden; die Staatsanwaltschaft wird dann für die Vollstreckung in der örtlich zuständigen Anstalt sorgen.


Mit dem neuen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag kann dann sogar mit der Änderung des Geschlechts die Zuständigkeit der Anstalt geändert werden. Der Umgang mit Transsexuellen wird dann für die Justiz spannend. 

Mit der Änderung des Wohnsitzes kann im Einzelfall sogar die sofortige Unterbringung im offenen Vollzug erreicht werden. So sieht der Berliner Vollstreckungsplan in der Regel für alle Selbststeller -unabhängig von der Höhe der Haftstrafe – den offene Vollzug vor. Wer  also bundesweit zu einer Strafe ohne Bewährung verurteilt wird und nicht in Untersuchungshaft ist, kann folglich seinen Wohnsitz nach Berlin verlegen und damit die Unterbringung im offenen Vollzug erreichen. Die Änderung des Wohnsitzes und das dortige Finden eines Arbeitsplatzes ist aufgrund des Fachkräftemangels in der Regel einfach.

Deswegen ist es in vielen Strafprozessen auch ganz wichtig, spätestens mit der Urteilsverkündigung die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Der Status als Selbststeller beeinflusst die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung enorm. In vielen Vollstreckungsplänen gibt es besondere Regeln und Zuständigen für Selbststeller.

Wenn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Einzelfall nicht zu vermeiden ist, dann sollte frühzeitig alles für eine möglichst wenig belastende Strafvollstreckung getan werden.


Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Berlin-Dresden-Erfurt-Leipzig

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