Kanzleierfolg/Darlehenswiderruf: DEVK Rechtsschutzversicherung knickt vor dem AG Düsseldorf ein

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Im Rechtsstreit um die Erteilung eines Deckungszusage für eine Darlehenswiderrufsangelegenheit gegen die Sparda-Bank Südwest knickt die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein und erteilt ihren Versicherungssnehmern Deckungszusage:

Nachdem die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG vorgerichtlich dem Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Darlehenswiderrufsangelegenheit gegen die Sparda-Bank Südwest abgelehnt hat, wurde die Stuttgarter Kanzlei MPH Legal Services von den beiden Darlehens-/Versicherungsnehmern beauftragt, die Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung der Darlehenswiderrufsangelegenheit gerichtlich gegenüber deren Rechtsschutzversicherung einzufordern. 

In Nachgang der hierauf erhobenen Klage knickte die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG sofort ein und ereilte Deckungszusage. 

Der von der DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG zunächst erhobene Einwand, der Rechtsschutzversicherungs-vertrag sei vor Darlehensaufnahme abgeschlossen worden womit kein Versicherungsfall vorliegend würde, wurde von der Versicherung nach Klageerhebung sehr schnell aufgegeben und vorbehaltlos Deckungszusage für die gerichtliche Interessenwahrnehmung erteilt. 

Es bleibt dabei: Deckungszusage in Darlehenswiderrufsfällen ist in zeitlicher Hinsicht dann zu erteilen, wenn ein Rechtsschutzversicherungsvertrag zum Zeitpunkt des durch die Darlehensnehmer erklärten und durch die Bank abgelehnten Darlehenswiderrufs bestanden hat. Es bedarf somit keines rechtgültigen Versicherungsvertrages bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme!

Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 wie folgt:

„Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das – wegen Vertragsabschlusses (...) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (...) angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.“

Fazit: Lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht ins Boxhorn jagen und klagen Sie Ihren Anspruch mit anwaltlicher Unterstützung ein!


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