Örag-Rechtsschutzversicherung knickt ein: keine Vorvertraglichkeit bei Darlehenswiderruf

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Zwischen der Örag-Rechtsschutzversicherung und den Versicherungs- / Darlehensnehmern bestand ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis nach Maßgabe der ARB 2015 seit dem Jahre 2016.

Versichert sind hiernach u. a. selbst genutzte, private Wohneinheiten („Versicherte Eigenschaft H“).

Hiervon umfasst ist die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehen wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.

Die streitgegenständlichen Darlehensverträge der DSL-Bank, welche mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen waren, wurden im Jahre 2006 durch die Versicherungs- / Darlehensnehmer abgeschlossen.

Die Örag-Rechtsschutzversicherung gibt die Rechtsauffassung angeblicher Vorvertraglichkeit in Darlehenswiderrufsfällen auf!

Zum Sachverhalt

Die Kläger mandatierten ihren Anwalt mit der Durchsetzung eines Darlehenswiderrufs ggb. der DSL-Bank.

Die Bank hatte vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit den seitens der Kläger erklärten Widerruf der auf Abschluss deren Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen abgelehnt.

Die Örag-Rechtsschutzversicherung lehnte die Kostenübernahme / Deckungsanfrage für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit mit der Begründung angeblicher Vorvertraglichkeit ab, da der Fehler in der Widerrufsbelehrung ja schon im Jahre 2006 (bei Abschluss der Darlehensverträge), d. h. vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, bestanden hätte.

Daraufhin wurde Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen die Örag-Rechtsschutzversicherung auf Erteilung der Deckungszusage eingereicht. Schon wenige Tage spätes gab die Örag-Rechtsschutzversicherung ihre zuvor – auch durch deren Vorstand im Rahmen einer Vorstandsbeschwerde vehement bekräftigte – Rechtsauffassung zur Vorvertraglichkeit auf!

Gemäß der Rechtsprechung tritt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich die kreditgebende Bank weigert, den Widerruf des Darlehensnehmers zu akzeptieren. Liegt eine ablehnende Entscheidung der Bank vor, tritt also die Rechtsschutzversicherung ein. Dies war vorliegend der Fall, folglich war Deckungszusage zu erteilen.

Zur Rechtslage

Die bis dato vorgeschobene Begründung der beklagten Örag-Rechtsschutzversicherung, dass kein Versicherungsschutz bestehe, da der Vertrag erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrages geschlossen worden ist, ist nicht zutreffend. Auf den Vertragsschluss ist in diesem Fall gerade nicht abzustellen.

Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 wie folgt:

„Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das – wegen Vertragsabschlusses (...) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (...) angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.“

Die Deckungszusage war somit zu erteilen.

MPH Legal Services RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt bundesweit Darlehensnehmer und Versicherungsnehmer gegenüber Banken und Rechtsschutzversicherern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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