Kapitalanleger aufgepasst – Rückgabe der fehlgeschlagenen Kapitalanlage möglich!

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Kapitalanleger aufgepasst – Rückgabe der fehlgeschlagenen Kapitalanlage möglich (BGH, Urt. v. 03.06.2014, XI ZR 147/12, BGHZ 201, 310 Rdnr. 22. f.)!

Innenprovisionen von Banken und Finanzvermittlern können Einfluss auf die Werthaltigkeit von Kapitalanlagen haben. und daher bei dem Anleger eine Fehlvorstellung hervorrufen.

Hierüber muss dieser aufgeklärt werden!

Bei Beratungsverträgen ab dem 01.08.2014 geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die beratende Bank steht über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von Seiten Dritter (Fondsgesellschaften, Initiatoren etc.) aufklären muss. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt gewesen sind. Unerheblich ist gleichfalls, ob das konkrete Investment einem aufsichtsrechtlichen Ge- oder Verbot unterfällt, m.a.W. eventuell überhaupt nicht hätte vertrieben werden dürfen.

Spätestens seit diesem Stichtag kann sich die Bank auch nicht mehr auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, der von ihr nicht zu verschulden wäre.

Aus dem oben ausgeführten ergibt sich ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Kapitalanlage auf Grundlage fehlerhafter Anlageberatung (culpa in contrahendo) / nicht aufklärungsgerechter Beratung. 

Betroffene Anleger müssen dann grundsätzlich so gestellt werden, wie Sie ohne Eingehung dieser Verbindlichkeit gestanden hätte, m.a.W.: Sie können den investierten Betrag vom beratenden Institut, dies Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Anlage, zurückverlangen. Ein idealer Weg, um sich von einer unrentablen Anlage im Nachhinein zu lösen!

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Anlegerinteressen bundesweit.


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