Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

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Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. November 2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallende Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Der Kläger erwarb von seinem verstorbenen Vater aufgrund eines Vermächtnisses einen Geschäftsanteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die in Höhe von 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 48.000 Euro) an den Kläger ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt setzte die Forderung im Erbschaftsteuerbescheid mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Der Kläger beantragte dagegen, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Diese Steuern seien zwar im Todeszeitpunkt formell noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Der Ausschüttungsanspruch gegen die GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unter dem Nennwert im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und nicht um ein wertminderndes Merkmal handele.

Auch ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit komme nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um eine Erblasserschuld. Die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer wurde zwar bereits durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestandes, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger eingetreten. Damit handele es sich nicht um abzugsfähige Schulden, auch wenn die Bereicherung im vollen Umfang der Erbschaftsteuer unterfällt.


Zu einer abweichenden Bewertung hätte nur die Stellung als Mehrheitsgesellschafter geführt. Die mehrfach Belastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer hingegen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


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