Karrenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot erhöht sich nicht bei Zahlungen Dritter

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Wird ein:e Arbeitnehmer:in mit einem Wettbewerbsverbot belegt, ist gem. § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der "vertragsmäßigen Leistungen" für jedes Jahr des Verbots zu zahlen (sog. Karrenzentschädigung). Nur dann ist ein Wettbewerbsverbot i.Ü. rechtswirksam. Zahlungen Dritter gehören jedoch nur im Ausnahmefall zur Karrenzentschädigung, wie das Bundesarbeitsgericht nun urteilte.

Aktienerwerbsrechte bei Karrenzentschädigung nicht berücksichtigt

In einem aktuellen Fall bezog der Arbeitnehmer eines von einer US-amerikanischen Obergesellschaft beherrschten Unternehmens neben seinem Bruttogehalt noch sog. "Restricted Stock Units - RSUs", also beschränkte Bezugsrechte für Aktien der US-Obergesellschaft. 

Die hierfür mit der Obergesellschaft geschlossene Vereinbarung (Global Restricted Unit Award Agreements) sah vor, dass der Arbeitnehmer jährlich eine bestimmte Anzahl der RSUs erhielt. 

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthielt ein 9-monatiges, konzernweites nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Als Karrenzentschädigung erhielt er aber lediglich die Hälfte seiner arbeitsvertraglichen Vergütung, nicht jedoch die RSUs. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und verklagte seinen Ex-Arbeitgeber auf Nachzahlung einer Karrenzentschädigung, die die RSUs mitberücksichtigte.

BAG lehnt höhere Karrenzentschädigung ab

Der Kläger blieb nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 25.8.22 - 8 AZR 453/21) mit seiner Klage erfolglos.

Die Richter:innen entschieden, dass die Karrenzentschädigung nur solche Leistungen umfasst, die auf dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis beruhen, nicht jedoch Zahlungen Dritter. Der vom Wettbewerbsverbot betroffene Arbeitnehmer hat demnach nur Anspruch auf die Vergütung, die ihm der Arbeitgeber für geleistete Arbeit schuldet. Die Zahlungen Dritter, die über diesen Leistungszweck hinausgehen, sind im Rahmen einer Karrenzentschädigung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitgeber zumindest eine teilweise Einstandspflicht für diese Zahlungen übernehme. 

Da der Kläger die Vereinbarung bezüglich der RSUs nur mit der US-amerikanischen Obergesellschaft, nicht jedoch mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen hatte, kam ein solcher Anspruch jedoch nicht zum Tragen, so das BAG. Eine auch nur teilweise Einstandspflicht des Arbeitgebers sei nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass dem Kläger ein konzernweites Wettbewerbsverbot auferlegt wurde, welches auch die Obergesellschaft umfasste, ändere nichts an dieser Einschätzung, so die Erfurter Richter:innen weiter. Hier stelle sich vielmehr die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt gewesen ist, ein solch weitreichenden Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Eine Übernahme der Verpflichtungen oder eine Einstandspflicht für die Obergesellschaft folge hieraus aber nicht.

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