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Kaskoversicherung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

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In der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer nach einem Schaden die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen oder aber fiktiv abzurechnen.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 nunmehr die Frage zu entscheiden, ob bei der fiktiven Abrechnung ein Gutachten aufgrund einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen ist oder aber das Gutachten einer nichtgebundenen Werkstatt.

Zum Sachverhalt:

Nach einem Schaden zahlte der Kaskoversicherer einen Betrag von 6.400 €. Denn der Kunde hatte sein Fahrzeug nicht, nicht vollständig bzw. nicht in einer Fachwerkstatt vollständig reparieren lassen. Das Gutachten des Versicherers enthielt die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt.

Der Versicherungsnehmer ließ ein Gutachten von einer Mercedes-Fachwerkstatt erstellen. Diese Fachwerkstatt ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 9400 €. Die Differenz i.H.v. 3000 € forderte der Versicherte nunmehr ein.

In den Versicherungsbedingungen heißt es:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“

Der Bundesgerichtshof musste nunmehr klären, was die „erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur“ sein können.

Der Bundesgerichtshof erklärte zunächst, dass es in der Kaskoversicherung immer auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ankomme. Im vorliegenden Fall könne es aber auch Fälle geben, in denen die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt „erforderlich“ ist.

Kann das Fahrzeug nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ordnungsgemäß repariert werden, dann sei die dortige Reparatur in jedem Falle erforderlich. Im Regelfall könne man aber auch dann zu einer markengebundenen Fachwerkstatt gehen, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handele oder aber wenn sämtliche Wartungen und Reparaturen zuvor ebenfalls in einer solchen Werkstatt durchgeführt worden waren. Dann seien diese Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung zu Grunde zu legen.

Der Bundesgerichtshof hat damit erneut die Verbraucherrechte gestärkt und den Kürzungen der Versicherungen eine Absage erteilt.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne in diesen Fällen.


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