KAUFRECHT: Gibt es einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

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Ja, mit erheblichen Konsequenzen! 

Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers von Sachen (oder Rechten) dahingehend, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe (§§ 434 Abs.1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB) frei von Mängeln sein muss. Ist sie das nicht, stehen dem Betroffenen Gewährleistungsrechte zu, nämlich der Anspruch zunächst auf Nachbesserung (Beseitigung des Mangels, also Reparatur) oder Nachlieferung, ansonsten wahlweise auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kann sich der gewerbliche Verkäufer einer Sache, also ein Händler (das Gesetz nennt ihn Unternehmer, § 14 BGB), nicht entziehen. Er kann sie, anders als ein Privatverkäufer (dieser aber auch nur dann, wenn er den Mangel nicht kennt und arglistig verschweigt oder nicht zusichert hat, dass die Sache mangelfrei ist), nicht ausschließen (§§ 475 Abs.1 Satz 1, 444 BGB). Ausnahme: Der Mangel wird vom Händler offenbart und zum Gegenstand des Kaufes gemacht („Bastlerstück“). Bei gebrauchten Sachen kann er lediglich die Gewährleistungsfrist verkürzen, § 475 Abs.2 BGB.

Bei der Garantie handelt es sich hingegen um eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers. Ob er sie abgibt, entscheidet dieser frei nach kaufmännischen Überlegungen. Gibt er sie jedoch ab, regelmäßig im Rahmen eines sog. Garantievertrages (§ 443 BGB), ist er dann an diese auch rechtlich gebunden. Aber eben auch nur an das, was er zugesagt hat. So kann er im Rahmen seiner Zusage frei bestimmen, wie lange etwa die Garantiezeit dauern soll und was im Falle eines Mangels gemacht wird (also z.B. nur Nachbesserung, keine Neulieferung – so regelmäßig bei mangelhaften Kfz.) bzw. ob die Garantie nur auf bestimmte Teile der Kaufsache beschränkt ist (z.B. kein Ersatz von Verschleißteilen).

Grundlage der Gewährleistungsrechte sind also die gesetzlichen Regeln des BGB, Grundlage der Garantiezusage ist der Garantievertrag.

Diese Rechte sind an Fristen gebunden: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland  (in anderen EU-Staaten gelten zum Teil abweichende Regeln) beim Kauf von Sachen 2 Jahre gerechnet von der Übergabe der Sache (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB).

Wenn mir der Hersteller nun gleichzeitig eine Garantie für zwei Jahren gibt, habe ich davon überhaupt etwas? Ja!

Beispielsfall: Der von einem Händler gekaufte (sog. Verbrauchsgüterkauf) neue Flachbildschirm zeigt 14 Monate nach dem Kauf grüne Querstreifen. Greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ein? Die gesetzliche Verpflichtung, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln sein muss, bezieht sich, wie gesagt, auf den Zeitpunkt der Übergabe. Zeigen sich Mängel in den ersten sechs Monaten danach, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag (§ 476 BGB). Diese Beweiserleichterung bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 02.06.2004, VIII ZR 329/03, in NJW 2004, 2299; bestätigt in NJW 2005, 3490 und 2006, 1195) aber nicht, dass der Käufer den Mangel als solchen nicht mehr beweisen müsste. Wenn der Händler den Mangel nicht kulanter Weise anerkennt, muss der Käufer diesen zunächst beweisen. Ist der Mangel bewiesen, hilft ihm dann innerhalb der ersten 6 Monate § 476 BGB weiter. In unserem Fall sind diese sechs Monate aber lange vergangen. Nach den üblichen Regeln muss der Käufer dann nicht nur den Mangel als solchen beweisen, sondern auch, dass dieser schon bei Übergabe der Sache vorlag, also z.B. das betroffene Bauteil zu diesem Zeitpunkt zwar noch funktionierte, aber z.B. zu schwach ausgelegt oder falsch konzipiert war. Ein solcher Beweis ist häufig ohne ein Sachverständigengutachten (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens, §§ 485 ff. ZPO) regelmäßig nicht zu führen. Zudem kosten solche Gutachten viel Geld und sind oftmals auch nicht eindeutig. An dieser Stelle hilft mir also das gesetzliche Gewährleistungsrecht unter Umständen nicht weiter.

Anders bei einer abgegebenen Garantiezusage! Bei dieser kann der Mangel noch am letzten Tag der Garantiezeit auftreten; der Käufer muss nichts weiter als das belegen und rechtzeitig den Mangel vor Ablauf anmelden (vgl. § 443 Abs.2 BGB).

Ein (möglichst umfassender) Garantievertrag mit langer Garantiezeit sollte also für einen Käufer bei einer Kaufentscheidung unbedingt mit berücksichtigt werden. Wer gute Ware herstellt, kann auch lange für sie einstehen. 

Was ist eigentlich mit den Fristen, wenn die Nacherfüllung mangelhaft ist, also nach einer Reparatur wiederum ein Fehler auftritt? Verlängern sich diese, z.B. um die Zeit, in der die Sache in der Reparatur war? Oder beginnt die Frist von neuem?

Die Beantwortung dieser Frage ist von großer praktischer Relevanz, im Gesetz aber leider nicht eindeutig geregelt Somit streiten die Juristen darum, wie man dieses Problem lösen kann. Ergebnis: Es kommt darauf an, der Einzelfall entscheidet, wie so häufig. 

Wenn die gelieferte Sache gänzlich ausgetauscht wird, meinen einige Stimmen in der Literatur, dass dann mit dieser Neulieferung auch eine neue Gewährleistungsfrist verbunden sei. Anders das OLG Celle (in NJW 2006, 2543): Zwar stellt das Gericht fest, dass eine Ablehnung einer solchen neuen Frist gerade bei Mängeln, die sich kurz vor Ablauf Gewährleistungszeit zeigen, „nicht sehr befriedigend“ sei, beruft sich aber auf die fehlende gesetzliche Anordnung.

Wird nachgebessert und es zeigt sich derselbe Mangel wieder oder ist der neue Mangel gerade Folge der Nachbesserung, soll die Frist dann neu beginnen, wenn der Verkäufer die Reparatur nicht nur aus Kulanz, sondern in Folge einer angenommenen oder anzunehmenden Verpflichtung repariert hat. Dabei seien dann vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 05.10.2005, VIII ZR 16/05; in NJW 2006, 47). Nur wenn diese erheblich seien, könne von einem stillschweigenden Anerkenntnis und damit verbundenem Neubeginn der Frist (vgl. § 212 Abs.1 Nr.1 BGB) ausgegangen werden und nicht nur von einer bloßen Hemmung derselben (§ 203 BGB).

In Garantieverträgen wird eine Fristverlängerung regelmäßig ausgeschlossen. Dies ist wie oben dargelegt zulässig.
 

RA Bernd Michalski


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