Kaufrecht: Käufer hat Anspruch auf Vorschuss von Transportkosten zwecks Nacherfüllung!

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Der BGH hat mit seinem Urteil im Juli 2017 einmal mehr die Käuferrechte gestärkt. So könne ein Käufer nach § 439 Abs. 2 BGB im Falle des Transportes der vermeintlich mangelhaften Kaufsache zum Verkäufer zwecks Nacherfüllung einen entsprechenden und angemessenen Vorschuss der sich daraus ergebenden Kosten verlangen.

Im zu verhandelnden Fall hatte die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin im Jahre 2015 beim beklagten Fahrzeughändler in Berlin einen Gebrauchtwagen erworben. Nachdem die Klägerin den Händler zur Schadensbehebung eines Motorschadens aufgefordert hatte, bot dieser lediglich eine Mängelbeseitigung am Sitz des Verkäufers in Berlin an. Die Klägerin war damit grundsätzlich einverstanden, forderte jedoch für den Transport des fahruntüchtigen Pkw einen Kostenvorschuss i.H.v. 280,- €, was durch den Beklagten ignoriert wurde. Schließlich machte die Käuferin per Klage dem Grunde nach Schadensersatz für die nunmehr von ihr selbst zu veranlassende Reparatur des Fahrzeugs geltend.

Mit Recht, wie der BGH nun entschied:

Grundsätzlich setze nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Nacherfüllungsverlangen des Käufers unter anderem die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, also dem Erfüllungsort voraus. Gem. § 269 Abs. 1, 2 BGB ist dieser Ort beim Fehlen einer individuellen Vereinbarung beim Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zur Zeit des Vertragsschlusses seinen Wohn- und Geschäftssitz hat.

Gem. § 439 Abs. 2 BGB sei dann aber bei einem weiter entfernt liegenden Nacherfüllungsort zumindest ein (abrechenbarer) Vorschuss zur Abdeckung der Transport- und Überführungskosten durch den Verkäufer zu gewähren. Dies sei auch dadurch zu begründen, dass der Verkäufer den vertragsmäßigen Zustand (die Mangelfreiheit der Sache) unentgeltlich wiederherzustellen hat. Andernfalls würden dem Verbraucher finanzielle Belastungen drohen, die einen Hinderungsgrund für den Käufer und somit zu einem etwaigen Absehen von der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche führen könnten.

Urteil des Bundesgerichtshofes Juli 2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrsunfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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