Kaufrecht – Umtauschen, Widerruf, Verbraucherschutz – Welches Recht habe ich?

  • 4 Minuten Lesezeit

In Deutschland hält sich das Gerücht, dass man auf jeden Fall ein Umtauschrecht von 14 Tagen hat. Ob das Produkt einen Mangel hat, ist nicht entscheidend, man kann es umtauschen und der Verkäufer muss es zurücknehmen und das Geld auszahlen.

Doch ist es wirklich so?

1) Gibt es ein Gesetz, das den Verkäufer verpflichtet eine gekaufte Sache zurückzunehmen?

Nein, so eine Regelung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor.

Wenn man einen Gegenstand in einem Geschäft kauft, so hat man durch die Übergabe auch Eigentum daran erworben. Man hatte im Geschäft genug Möglichkeiten sich den gewünschten Gegenstand anzuschauen, diesen anzuprobieren oder zu testen. Entscheidet man sich dann für den Kauf, schließt man einen rechtswirksamen Vertrag, den man nicht so einfach wieder lösen kann.

Es handelt sich nicht um einen Miet- oder Leihvertrag, sondern um einen Kaufvertrag, in dem man sich verpflichtet, die gewünschte Sache zu nehmen und dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zahlt.

Wenn die Geschäftsinhaber anpreisen, dass man (meist 14 Tage) ein Umtauschrecht habe, so handelt es sich nur um eine Kulanz der Unternehmer, die diesen Service freiwillig anbieten, um ihre Kunden an sich zu binden und die Kaufentscheidung zu erleichtern. Denn man ist eher geneigt für ein Produkt Geld auszugeben, wenn man im Hinterkopf weiß, dass man es auch zurückgeben könnte.

2) Was ist, wenn meine gekauften Produkte kaputt oder defekt sind?

In einem solchen Fall hat der Gesetzgeber klare Regeln geschaffen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Sind jedoch Mängel vorhanden, so muss man dies dem Verkäufer zunächst anzeigen und er muss dann erstmal die Möglichkeit erhalten, die Mangelhaftigkeit zu beseitigen oder ggf. eine neue Sache auszuhändigen.

Falls dies nicht möglich ist, so besteht noch die Möglichkeit, dass der Käufer den Preis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder ggf. Schadensersatz verlangen kann.

Ob ein Produkt Mängel aufweist oder evtl. nur den Vorstellungen des Käufers nicht entspricht, kann man nicht pauschal sagen. Es muss gesondert geprüft werden, ob das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder die Beschaffenheit hat, die bei anderen gleichartigen Produkten üblich ist und der Käufer erwarten kann.

3) Was ist mit Sachen, die ich im Internet bestelle?

Der Grundsatz des Gesetzgebers ist, dass man bei einem Kauf in einem Geschäft das Produkt in Ruhe begutachten konnte, indem man es anprobiert, testet und anfasst. Dies ist bei Online-Bestellungen nicht möglich, denn man kann z. B. ein Kleidungsstück weder anprobieren noch durch Bilder die Qualität des Produkts beurteilen.

Um den Käufer vor eventuellen Fehlkäufen zu schützen, besteht bei sogenannten „Fernabsatzverträgen“ die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen den Vertrag zu widerrufen. Dabei muss man keine Begründung angeben. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn zum Abschluss nur Fernkommunikationsmittel, wie z. B. Bestellungen über das Internet, das Telefon oder sonstige kommunikative Mittel, in denen Käufer und Verkäufer nicht persönlich im gleichen Raum anwesend sind.

Das Recht des Widerrufs wurde nur für Verbraucher geschaffen, nicht für Unternehmer.

Den Widerruf muss man innerhalb von zwei Wochen schriftlich erklären und das Produkt wieder zurücksenden. Die meisten Unternehmen schicken ein Rücksendepapier mit, auf dem man angeben oder ankreuzen kann, dass man das Produkt nicht möchte und somit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Es kommt aber auch darauf an, womit sich der Unternehmer zufriedenstellt, es reicht oftmals aus, wenn man den Gegenstand einfach zurücksendet. Das muss man aber individuell überprüfen.

Bei einem Widerruf muss der Käufer die Fracht-, Liefer- und Versandkosten tragen, wenn der Unternehmer den Käufer gemäß den Vorschriften der § 312 e in Verbindung mit § 312 d Abs. 1 BGB und in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 4 EGBGB informiert hat. In der Regel übernehmen die Unternehmer diese Kosten aus Kulanz.

Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn die Sachen nicht benutzt worden sind. Das heißt, dass man z. B. ein Kleidungsstück nicht den ganzen Tag tragen kann und dann den Vertrag widerruft, weil das Produkt doch nicht den gewünschten Vorstellungen entspricht. Das schließt aber nicht aus, dass man das Kleidungsstück wie in einer Umkleide in einem Geschäft anprobieren kann.

4) Gibt es Ausnahmen dieser Regelung?

Es gibt bestimmte Produkte, die kann man, soweit die keine Mängel aufweisen, nicht widerrufen. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmen in § 312 g Abs. 2 BGB aufgelistet.

Demnach dürfen z. B. Verträge über Produkte, die versiegelt bzw. verschweißt sind, wie eine CD, DVD oder ähnliches nicht widerrufen werden, wenn diese Versiegelung durch den Käufer entsiegelt wurde. Als weiteres Beispiel werden Produkte aufgeführt, die schnell verderben (Lebensmittel) oder auch solche Produkte, die für den Käufer speziell angefertigt wurden.

Es gibt noch weitere Ausnahmen, die jedoch den Rahmen eines Überblicks sprengen würden.

Sie sollten jedoch im Falle des Widerrufs darauf achten, was der Verkäufer aus Kulanz anbietet. So besteht die Möglichkeit, dass er in seinen AGB oder in seiner Werbung das Widerrufsrecht für den Käufer ausbaut, indem er eine längere Frist akzeptiert oder z. B. auch verderbliche Ware entgegen des Gesetzeswortlauts zurücknimmt. Dies kann er selbst bestimmen, da es nur zugunsten des Käufers geschieht, umgekehrt kann er die Rechte des Käufers natürlich nicht einschränken.

Ungeachtet dieser Rechte, hat der Gesetzgeber noch weitere Möglichkeiten eröffnet, um sich von einem Vertrag zu lösen.

Haben Sie noch Fragen oder sind Sie unsicher, inwieweit Ihnen Rechte zustehen?

Kontaktieren Sie die Kanzlei Laarmann telefonisch oder per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jessica Laarmann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten