Verbraucherschutz: Widerruf eines Kfz-Darlehensvertrages auch 18 Monate später möglich

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Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 05.12.2017 (Az: 4 O 150/16) wird das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen für Verbraucher gestärkt: Autokäufer, die zur Finanzierung des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen haben, können dieses auch eineinhalb Jahre nach Abschluss des Vertrages noch widerrufen und bekommen ihr Geld zurück.

Kfz-Darlehensvertrag: Unzureichende Widerrufsbelehrung hebt Widerrufsfrist auf

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2014 einen VW-Touran zum Preis von 22.800 Euro gekauft. Einen Teilbetrag i.H.v. 8.000 Euro zahlte er direkt, den Restbetrag von 14.800 finanzierte er über einen Darlehensvertrag, den er mit einer Bank des Herstellers und auf Vermittlung des Autohauses abschloss. Im Sommer 2016 widerrief der Kläger den Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Bank unter Fristsetzung aus, den Vertrag rückabzuwickeln. Als die Bank dies ablehnte, erhob er Klage und machte eine Rückzahlung über die geleistete Anzahlung von 8.000 Euro sowie von gezahlten Raten i.H.v. 9.300 Euro geltend. Der Kläger gewann in erster Instanz: Nach Auffassung des Landgerichts „muss der Widerruf zwar grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (…) die Widerrufsfrist habe jedoch nicht zu laufen begonnen, da dem Kläger als Verbraucher nicht die erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt worden seien.“ Der Kläger sei „nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne.“

Rückzahlungsanspruch: Darlehens-Widerruf trotz Nutzung des Fahrzeuges möglich

Das LG Berlin verurteilte die Bank, ca. 12.400 Euro an den Kläger zurückzuzahlen. Nach Meinung der Richter „könne der Kläger die geleistete Anzahlung und die gezahlten Raten i.H.v. insgesamt 17.300 Euro zurückverlangen.“ Abgezogen werden müssten die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen i.H.v. ca. 1000 Euro. Der Rückzahlungsbetrag sei außerdem um eine Wertentschädigung zu verringern, da das Fahrzeug genutzt wurde und somit die zurückgelegten Kilometer abzuziehen seien. Diese Wertentschädigung sei „anhand der gefahrenen Kilometer zu schätzen und betrage vorliegend – ausgehend von einer ungefähren Gesamtlaufleistung des Modells von 250.000 Kilometer – ca. 3.000 Euro“. Hätte der Kläger das Fahrzeug nur geprüft, nicht jedoch genutzt, stünde ihm, nach Meinung der Richter, selbstverständlich die Gesamtsumme der geleisteten Zahlungen ohne Abzüge zu. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils, Berufung einzulegen.

Fazit: Der Widerruf des Kfz-Darlehensvertrages ist durchaus lohnenswert

Das Urteil des LG Berlin stärkt den Verbraucherschutz immens: Fehlerhafte oder unzureichende Belehrungen bei Darlehensverträgen fallen nicht zulasten des Kunden. Der Widerruf des Kfz-Darlehensvertrages kann für Verbraucher durchaus lohnenswert sein: Das Fahrzeug kann bis zum Widerruf zunächst zu günstigen Konditionen genutzt werden, danach kann es ohne Verluste abgestoßen werden. Anschließend kann wieder ein neues Auto gekauft oder günstig finanziert werden.



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