Kein Anspruch auf Ausgleich nach der EU-Verordnung bei verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

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Bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall gewähren die EU-Passagierrechte nach der EG-VO 261/2004 eine pauschalisierte nach Entfernung gestaffelte Ausgleichszahlung  von bis zu 600,- Euro pro Person.

Grundvoraussetzung ist, dass der Flug in einem EU Land angetreten wird, und es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt.

Der BGH hatte aktuell 2 im Kern gleichlautenden Verfahren zu entscheiden, die jeweils Fernflüge betrafen. Der erste Flug begann in der EU. Der verspätete zweite Anschlussflug war aber von der Verspätung betroffen. Der BGH musste grundsätzlich urteilen, ob die EU Verordnung  anwendbar ist. Ansprüche wurden  verneint, weil der betroffene Anschlussflug separiert wurde und es sich um  Flüge außerhalb der EU  gehandelt habe. Die von der Flugverspätung betroffenen Passagiere gingen somit leer aus.  (vgl Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).

In den zugrundeliegenden Fällen waren die Kläger von Frankfurt am Main nach Brasilien und in den Oman geflogen, jeweils mit Zwischenstopps in Nicht-EU-Ländern. Die Flüge aus Frankfurt starteten pünktlich, die jeweiligen Anschlussflüge jedoch mit deutlicher Verspätung. Die Argumentation der Kläger es habe bei den gebuchten Flügen um einheitliche Flüge gehandelt verfing nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werde, so sei die Anwendbarkeit der EU-Passagierrechteverordnung für jeden Fall gesondert zu prüfen. Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn es sich um einen sog. non Stop Flug gehandelt hätte, dann wären wegen der einheitlichen Flugnummer wohl Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft zu begründen gewesen.


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