Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussfloskel zu beenden, in der er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Dazu verweist das Bundesarbeitsgericht auf § 109 GewO. Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO muss das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer gemäß § 109 Absatz 1 S. 3 GewO nur verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.

Daraus folge, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören. Auch, wenn in der Praxis häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Enthält ein Arbeitsverhältnis eine Schlussfloskel, die dem Arbeitnehmer nicht zusagt, bedeutet vorgenannte Rechtsprechung im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dann nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussfloskel verlangen kann.


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