Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Kostenersatz bei irrtümlichen Fenstertausch

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Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen für Wohnungseigentümergemeinschaften enthalten oft Sonderregelungen dazu, wer die Kosten für die Instandsetzung von Fenstern tragen muss. 

Der hier betroffene Eigentümer meinte ebenso wie die anderen Miteigentümer, er sei aufgrund solcher Regelungen in der Teilungserklärung verpflichtet, eine notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung selbst vorzunehmen. 

Daher ließ er die instandsetzungsbedürftigen Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten ersetzten. Erst später stellte sich heraus, dass es nach richtiger Auffassung tatsächlich Aufgabe der Eigentümergemeinschaft gewesen wäre. Der BGH gleichwohl hat einen Anspruch auf Kostenersatz abgelehnt (vgl. Urteil vom 14.06.2019, Az. V ZR 254/17). 

Ein Eigentümer dürfe nicht – soweit es sich nicht um Fälle der Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) handelt – eigenmächtig Instandsetzungsmaßnahmen, für die die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, selbst durchführen. 

Dies gelte auch dann, wenn die Maßnahme zwingend erforderlich ist. Der Eigentümer muss in jedem Fall erst einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeiführen, bzw. diesen durch das Gericht gemäß § 21 Absatz 8 WEG ersetzen lassen, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst wird. Die Eigentümergemeinschaft muss immer erst selbst dazu eine Entscheidung treffen können. Die anderen Eigentümer sollen ihre private Finanzplanung nicht darauf ausrichten müssen, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden können. 


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