Kein Anspruch gemeinsamer Vertreter gegen Anleger im Verfahren FuBus KG aA in Insolvenz

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Worum geht es?

Die FuBus KG aA hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Orderschuldverschreibungen und Genussrechte begeben und an die Anleger verkauft. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich dann für die Gläubiger die Ansprüche aus Genussrechtsverträge hatten die Frage, ob ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen ist. Die Kanzlei des Unterzeichners als auch Herr Rechtsanwalt Borowski (Kanzlei Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15 in 40549 Düsseldorf) vertraten von Anfang an die Rechtsansicht, dass das Schuldverschreibungsgesetz keine Anwendung findet auf Genussrechte und folglich auch für diese Gläubiger die Genussrechtsverträge abgeschlossen haben, kein gemeinsamer Vertreter zu bestellen ist.

Unabhängig davon hat das Amtsgericht Dresden eine Gläubigerversammlung angesetzt und in diesem Rahmen einen bzw. mehrere gemeinsame Vertreter für die diversen Serien der Genussrechtsgläubiger bestellen lassen. Diese haben parallel neben den Anlegern bzw. den von den Anlegern vertretenden Rechtsanwälten, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet. Nunmehr begehrte der gemeinsame Vertreter der Genussrechtsgläubiger eine Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzte:

Als Streitwert wurde der Wert der jeweiligen Genussrechtsserie angesetzt, von der der Anleger das Genussrecht erworben hatte. Darauf wurde eine Verfahrensgebühr berechnet und wenn mehrere Anleger einer Serie verbunden waren, im Weiteren einer Erhöhungsgebühr. 

Davon wurde prozentual dem Anleger ein Betrag umgelegt im Verhältnis seines Genussrechtes zum Wert der Serie. Die Erhöhungsgebühr wurde damit begründet, dass der gemeinsame Vertreter die Rechtsauffassung vertrat, als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig zu sein und die Rechtsverhältnisse zwischen den jeweiligen Gläubigern und dem Schuldner bezüglich der Schuldverschreibungen individuell zu regeln, sodass die Erhöhungsgebühr anfallen würde. Unseren Mandanten wurden diese Rechnungen zugesandt und außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. 

Wir haben diese geltend gemachten Ansprüche des gemeinsamen Vertreters zurückgewiesen. Im Folgenden hatte dieser Klage erhoben. Zwischenzeitlich sind zwei Urteile ergangen, vom Amtsgericht Jena und Amtsgericht Halberstadt, die die Klagen jeweils abweisen

Warum Klageabweisung?

Die Gerichte weisen die Klagen als unbegründet zurück, da der Kläger aus Sicht der Gerichte nicht den Rechtsgrund darlegte, aus dem die Anleger verpflichtet gewesen sein sollen den streitgegenständlichen Betrag zu zahlen. Das Amtsgericht Halberstadt führt aus, dass dem gemeinsamen Vertreter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung zusteht. Daher kann auch die Frage der Aktivlegitimation, die wir gerügt haben, außer Raum stehen. 

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des gemeinsamen Vertreters aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass dieser zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist, denn die Wahl des gemeinsamen Vertreters stellt keinen Vertragsabschluss dar. 

Da sich in dem Verfahren nachträglich herausgestellt hat, so das Gericht, dass ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des gemeinsamen Vertreters, nicht besteht, wurde die Klage abgewiesen. Darüber hinaus ist das Schuldverschreibungsgesetz nicht anwendbar auf Genussrechte. Hinzukommt, so das Gericht, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung durch das Amtsgericht Dresden eine Vergütungspflicht zulasten der Anleger ausdrücklich verneint wurde. 

Weiterhin verneinte das Amtsgericht Halberstadt einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Hier scheitere es an dem tatsächlichen Willen der Anleger zur Not auch für den Fall des vollständigen Fehlschlagen der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters in jeder Hinsicht zur Zahlung einer Vergütung bereit zu sein.

Das Amtsgericht Jena wiederum begründete die Klageabweisung damit, dass für die Genussrechte das Schuldverschreibungsgesetz nicht zur Anwendung kommt, und daher ein Anspruch nicht besteht. Der Anspruch kann auch nicht begründet werden durch die Wahl des Klägers zum gemeinsamen Vertreter. Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsgründe nur auf die Nichtanwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes gestützt. 

Was ist zu tun?

Zahlen Sie, ohne Klärung dieser Rechtsfrage, keine Rechnungen der gemeinsamen Vertreter die an Sie als Genussrechtsgläubiger gestellt wurden, solange nicht erkennbar ist, dass und ob es eine Rechtsgrundlage gibt. Nachfolgend die Aktenzeichen zu den o. g. Urteilen: 

Urteil Amtsgericht Halberstadt vom 04.06.2018 – Az. 6 C 25/18

Urteil Amtsgericht Jena vom 01.06.2018 – Az. 26 C 26/18.

Wir sind für Sie da!

Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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