S&K-Insolvenz – kein Schneeballsystem, können Anleger ihr Geld behalten? Strafprozess geht zu Ende

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Viele Anleger sollen nach dem Willen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der S&K Gesellschaften in der Vergangenheit erhaltene Zahlungen („Ausschüttungen, Gewinne, Kapitalrückzahlungen etc.“) an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Das Argument: Die Angeklagten hätten ein Schneeballsystem betrieben. S&K sei gar nicht wirtschaftlich tätig gewesen, sondern habe Auszahlungen an alte Anleger durch Einzahlungen neuer Anleger finanziert. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die erhaltenen Zahlungen deshalb als Scheingewinne von den Anlegern an die Insolvenzmasse zu erstatten.

Zweifel an der These des Schneeballsystems

Soweit wir Mandanten in diesen Anfechtungsprozessen vertreten, haben wir nicht nur Zweifel an der These des Schneeballsystems, sondern auch an der Zahlungsunfähigkeit der S&K Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auszahlung an unsere Mandanten. Beide Umstände sind aber Voraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung. Der Insolvenzverwalter begründet die These des Schneeballsystems mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und einem nur Auszugsweise vorgelegten Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Strafprozess hat jetzt ergeben, dass der Vorwurf eines Schneeballsystems oder Betruges nicht haltbar ist. Die Angeklagten wurden (nur) wegen Untreue verurteilt, vereinfacht gesagt also der Zweckentfremdung von Geld. Sie sollen zudem selbst ausgesagt haben, dass ihnen nie an der Etablierung eines Schneeballsystems gelegen gewesen sei.

Insolvenzverwalter in der Nachweispflicht

In der Verteidigung gegen den Insolvenzverwalter können sich betroffene Anleger die im Gesetz vorgesehene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Nutze machen. Denn der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass es sich bei den Zahlungen an Anleger um Scheingewinne handelt, die im Rahmen eines Schneeballsystems geflossen sind. Dies scheint nach dem Urteil im Strafprozess fernliegend; der plumpe Hinweis auf das Strafverfahren wird jedenfalls nicht mehr gegeben werden können. 

Ergebnis des Strafprozesses 

Im Strafprozess trat dem Vernehmen nach auch zutage, dass noch rund 25 Mio. Euro vorhanden sind. Der vorsitzende Richter des Strafgerichts habe zudem die Leistung der Unternehmensgründer anerkannt und ausgeführt, dass dasjenige, was auf die Beine gestellt worden ganz ordentlich gewesen sei. Am Ende sei alles aus dem Ruder gelaufen. Dies lässt vermuten, dass zumindest in den ersten Jahren kein Schneeballsystem, sondern ein solides Geschäftsmodell geplant und umgesetzt wurde. Nur aufgrund der hohen Entnahmen für Statussymbole und aufwendigem Lebensstil habe das Geld am Ende des Tages nicht mehr gereicht. „Tatsächlich gibt es nach dem, was ich bislang gesehen habe, zahlreiche Anhaltspunkte auf eine umfassende Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeit“, meint RA Dr. Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp, der Anleger im Rahmen von Anfechtungsprozessen vertritt. „Die Chancen für eine Verteidigung gegen die behaupteten Anfechtungsansprüche wegen der Auszahlung von Scheingewinnen dürften mit dem Urteil des Strafgerichts jedenfalls gestiegen sein“, so Dr. Hiebert weiter.



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