Kein Betriebsübergang hinsichtlich Datenschutzbeauftragter

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Im Rahmen eines Betriebsübergangs geht die Stelle als interner Datenschutzbeauftragter nicht mit über.

Im vorliegenden Sachverhalt waren die Kläger als Datenschutzbeauftragte bei der Beklagten 1 tätig. Im Wege eines Betriebsübergangs gingen die Arbeitsverhältnisse der Beklagten 1 auf, deren Tochterunternehmen, die Beklagte 2 über. Die Klägerin machte von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch. Nun war streitig, ob die Klägerin ab Betriebsübergang für die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 tätig war.

Das Arbeitsgericht Cottbus gab der Klägerin nicht Recht.

Die Beklagte zu 2 ist nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, die Klägerin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie weiterhin die Funktion als Beauftragte für den Datenschutz bei der Beklagten zu 2 ausübt.

Dies stützte das Gericht darauf, dass die Klägerin von der Beklagten 2 nicht schriftlich zur Ausübung des Amtes der Datenschutzbeauftragten bestellt worden ist. Das Amt der Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, sondern aus der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

(ArbG Cottbus, Urteil vom 14.02.13 - 3 Ca 1043/12)


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