Kein eigenmächtiger Austausch von Fenstern bei Zuständigkeit der WEG

  • 1 Minuten Lesezeit

Kurz & bündig:

  • Kein eigenmächtiger Austausch von Fenstern bei Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für Außenanstrich.
  • Ist die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig, kann sie Wiederherstellung des alten Zustands verlangen.

(AG München, Urteil vom 07.11.2014 – 481 C 12070/14 WEG)

Der Beklagte ist Inhaber zweier Eigentumswohnungen im neunten und zwölften Stock eines Mehrfamilienhauses in München. Im Jahr 2012 baute er ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft, welche laut Gemeinschaftsordnung für den Außenanstrich zuständig war, neue Fenster im zwölften Stock ein. Diese setzen sich durch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich von den übrigen Fenstern des Hauses ab. Gegen das Verlangen der Eigentümergemeinschaft, die optische Störung durch Rückbau zu beseitigen, wehrte sich der Eigentümer. Er wendete ein, das Rückbauverlangen sei mit immensem technischem Aufwand verbunden, daher unverhältnismäßig und treuwidrig.

Der Eigentümer wäre nach V.5. der Gemeinschaftsordnung verpflichtet gewesen, einen Gemeinschaftsbeschluss bzgl. der Veränderung an der Außenfassade herbeizuführen. Das AG München gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Die Fenster nebst Rahmen stünden zwingend im Gemeinschaftseigentum. Ein Beschluss der Gemeinschaft sei auch nicht entbehrlich gewesen, da eine vorherige Einzelfallprüfung und damit einhergehende Beschlussfassung keinerlei Nachteile i.S.d. § 14 Nr.1 WEG mit sich gebracht hätte und insoweit auch nicht unzumutbar gewesen sei. Behalte sich die Gemeinschaft in der von ihr gegebenen Gemeinschaftsordnung schon den Außenanstrich vor, sei die vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel ebenfalls Sache der Gemeinschaft. Insofern bestünde auch kein Anspruch auf die vom Eigentümer durchgeführten Baumaßnahmen. Das Verlangen sei in der Konsequenz auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Austausch von Fenstern eines Mehrparteienhauses ist in der Regel, sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, Sache der Eigentümergemeinschaft.

RA Marc E. Evers

Wiss.Mit. Julius Pieper


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten