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Austausch funktionsfähiger gegen drahtlos ablesbare Erfassungsgeräte

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

[image]Mieter können regelmäßig den Austausch auch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein funkbasiertes Ablesesystem zu dulden haben.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann sich für den Mieter eine Duldungspflicht im Hinblick auf den Austausch noch funktionierender Messgeräte für Heizwärme und Warmwasser ergeben.

Funkbasiertes Ablesesystem

Im zugrunde liegenden Fall teilte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses den Mietparteien mit, dass die noch funktionstüchtigen Verbrauchserfassungsgeräte durch eine aus Messkapseln und Funkmodulen bestehende Ableseeinrichtung ersetzt werden. Eine dieser schriftlichen Ankündigung beigefügte Informationsbroschüre attestierte den bei dem Betrieb des funkbasierten Erfassungsgerätes erzeugten Funkwellen zudem eine gesundheitliche Unbedenklichkeit. In unerbitterlicher Ablehnung dieses Funksystems verweigerte jedoch eine Mieterin vehement den Austausch des Ablesesystems.

Erfolg in Vorinstanzen

Eine Klage der Eigentümerin auf Duldung des Austausches der vorhandenen Messgeräte durch das funkbasierte Ablesesystem war in den beiden Vorinstanzen von Erfolg gekrönt. Und auch eine Revision der Mieterin wurde letztlich zurückgewiesen.

Duldungspflicht besteht

Insbesondere bestehe eine entsprechende Pflicht zur Duldung nicht nur für den Fall des erstmaligen Einbaus von Geräten zur Erfassung des konkreten Verbrauchs. Es bestünde zudem eine Duldungspflicht, wenn funktionsfähige Geräte lediglich durch andere, etwa modernere Ablesesysteme ersetzt werden sollen. Etwaige Begrenzungen einer den Mieter treffenden Duldungspflicht seien dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften gerade nicht zu entnehmen. Und auch der vom Normgeber konkret angestrebte Zweck – im Interesse einer Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen – gebiete keine Begrenzung dieser Duldungspflicht. Andernfalls werde der Eigentümer etwa daran gehindert, ältere und funktionstüchtige Erfassungsgeräte durch modernere Geräte zu ersetzen, die infolge technischen Fortschritts eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen.

(BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 326/10)

(JOH)

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