Kein Elternunterhalt bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Kind

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„Kinder müssen nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn diese den Kontakt nachdrücklich und in herabwürdigender Weise verweigert haben." Nunmehr ist dieser Rechtsgedanke in einem Urteil des OLG Oldenburg vom 25.10.2012 amtlich geworden.

In dem zu entscheidenden Fall forderte die Stadt Bremen von einem Sohn für die Unterbringung seines Vaters Unterhalt ein. Der Vater hatte aber in den Jahrzehnten davor alle Kontaktversuche seines Sohnes kategorisch abgelehnt. Selbst im Rahmen der Beerdigung des Großvaters hatte der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament hatte der Vater seinen Sohn nur mit dem nicht auszuschließenden Pflichtteil bedacht. Zwischen Vater und Sohn gab es sonach 27 Jahre lang keinen Kontakt.

Das Gericht führte aus, dass bei dem Vater ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung vorhanden war. Dieses traf den Sohn sehr. Aus diesem Grund erklärte das Gericht, das sich der Vater erkennbar aus dem Solidaritätsverhältnis zu seinem Sohn gelöst hatte. In einem solchen Fall ist es dann dem Sohn aber auch nicht zumutbar, Unterhalt für seinen Vater zu zahlen.


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