Kein Fahrverbot bei Überfahren des Rotlichts nach Öffnung einer Bahnschranke

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Nun wurde seit längerem mal wieder ein Verstoß gegen den § 19 StVO von einem OLG entschieden, genauer vom OLG Naumburg im April 2017.

Dies musste über einen Verstoß gegen den § 19 Abs. 2 S. 2 StVO entscheiden. Dieser regelt die Wartepflicht bei Bahnübergangen.

Der Beschluss des OLG beinhaltet, dass wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht keine Regelbuße sowie ein Regelfahrverbot verhängt werden kann, wenn der Betroffene den Bahnübergang erst nach dem Passieren des Zuges überquert, obwohl das Rotlicht noch die Wartepflicht signalisiert.

Das Überqueren während der Schrankenöffnung führe nach dem OLG Naumburg nicht zu einer abstrakten oder sogar konkreten Gefahr für den Überschreitenden und biete somit zu wenig Ansatz für die Verhängung eines Bußgeldbescheides und eines Fahrverbotes.

Eine Geldstrafe oder Geldbuße, die Eintragung von Punkten, ein Fahrverbot – mit der juristischen Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht können diese Dinge aber meist noch verhindert werden:

Wie kann ich mich dagegen wehren?

Der Betroffene erfährt von der Verkehrsordnungswidrigkeit in den meisten Fällen durch die Zustellung des sogenannten Anhörungsbogens. Ihm soll dadurch die Gelegenheit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Der Adressat sollte hier stets keinerlei Angaben machen, sondern die Angelegenheit über einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht regulieren. Das hat keinerlei Einfluss auf das Verfahren. Insbesondere dürfen aus dem Schweigen keine negativen bzw. schuldeingestehenden Rückschlüsse von Seiten der Behörde gezogen werden. Das Problem ist, dass der Adressat lediglich den Anhörungsbogen erhält. Er hat allerdings keine Akteneinsicht und weiß folglich gar nicht, welche be- und entlastenden Beweise vorliegen. Demgegenüber kann der Anwalt für ihn Akteneinsicht nehmen, um den Sachverhalt zu analysieren. Das ist insbesondere wichtig, wenn gegen den Bußgeldbescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Wer sich gegen den Bescheid wehren möchte, was in vielen Fällen sinnvoll ist, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist seinen Einspruch gegen die Entscheidung formuliert haben.

Einspruch - Fristen müssen eingehalten werden

Generell beträgt die Frist 14 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung, wobei es auch hier zu rechtlichen Problemen kommen kann. Schließlich kann ein Brief, der in den normalen Postumlauf übergeben worden ist, verloren gehen. Das Gesetz normiert allerdings, dass der Brief nach drei Tagen als zugestellt gilt. Die Erfolgsaussichten für einen Einspruch sollten unbedingt mit einem Verkehrsrechtler besprochen werden. Viele Rechtsschutzversicherer decken die anfallenden Kosten ohnehin ab, sodass Betroffene nicht nur für Ihre Versicherung zahlen, sondern diese auch in Anspruch nehmen sollten.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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