Kein Rotlichtverstoß trotz Überfahren der Haltelinie bei roter Lichtzeichenanlage

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Unserem Mandanten wurde mit Bußgeldbescheid vom 20.11.2017 des Polizeipräsidenten in Berlin vorgeworfen, am Großen Stern / Altonaer Straße Richtung West das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit wurde ein Bußgeld in Höhe von 220,- € zuzüglich Auslagen in Höhe von 28,50 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zusätzlich sollten für diesen Verstoß 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die erst nach 5 Jahren getilgt werden.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Unser Mandant beauftragte uns mit der Verteidigung. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.

Der Rotlichtverstoß wurde hier mit dem Messgerät PoliScan Speed registriert. Hierbei handelt es sich um einen kombinierten Rotlicht- und Geschwindigkeitsblitzer. Nach Auswertung der Bußgeldakte, der Lichtbilder und vor allem der Messdaten konnte festgestellt werden, dass unser Mandant zwar die Haltelinie bei rot überquerte; allerdings war zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt, ob er auch den Schutzbereich erreicht hatte; dies wurde von unserem Mandanten bestritten. 

Der Schutzbereich ist in diesem Fall die Zufahrt aus Richtung Altonaer Straße in den Kreisverkehr. Der Schutzbereich befindet sich in einem außerordentlich großen Abstand zur Haltelinie.

Die Bußgeldbehörde gab die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten ab.

Kein Rotlichtverstoß trotz Überfahren der Haltelinie?

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO vor, sobald der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist jedoch nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z. B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 98, 119, 120; OLG Celle zfs 97, 355). In diesem Fall handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Haltelinienverstoß). 

In der Regel kommt diese Situation selten vor. Im Bereich großer Kreuzungen oder wie hier im Kreisverkehr spielt diese Frage dagegen eine große Rolle, da in diesen Fällen der eigentliche Schutzbereich (wozu allerdings auch ein Fußgängerüberweg zählt) oftmals nicht unmittelbar hinter der Haltelinie liegt.

Auswertung der PoliScan-Messdaten

Nach Auswertung der Messdaten (Orts- und Zeitkoordinaten) konnte schließlich ermittelt werden, dass das Fahrzeug nach der Haltelinie bereits abbremste und bereits ein Ausrollen ausgereicht hätte, um vor dem Schutzbereich zum Stehen zu kommen. Wichtig waren hier vor allem die exakten Angaben zur Position der Haltelinie, den einzelnen Entfernungen des Fahrzeugs zum Messgerät während der Messung, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie der voraussichtliche Bremsweg. Anhand aller Daten konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Betroffene den Schutzbereich erreicht hatte. 

Dadurch, dass die Einfahrt in den Schutzbereich fotografisch nicht festgehalten wird, war der Vortrag unseres Mandanten in Kombination mit der technischen Auswertung aus Sicht des Amtsgerichts Tiergarten eine unwiderlegbare Aussage. Nach alledem stand fest, dass es dem Amtsgericht nicht möglich war, einen Rotlichtverstoß nachzuweisen.

Beschluss des AG Tiergarten: Kein Rotlichtverstoß – aber ein Haltelinienverstoß

Da zumindest ein Haltelinienverstoß ausweislich der Lichtbilder vorlag, wurde unser Mandant im Beschlusswege wegen eines Haltelinienverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 10,00 € verurteilt. Ein Punkt wird für diesen Verstoß nicht eingetragen. Ebenso wenig wird für diesen Verstoß ein Fahrverbot angeordnet. Die Geldbuße wurde folglich um 210,- € reduziert. Der Große Stern wie auch andere große Kreisel (Ernst-Reuter-Platz in Berlin) bieten bezüglich Rotlichtverstöße ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten. 

Bei einer Vielzahl von Parallelverfahren konnte der Nachweis eines Rotlichtverstoßes ebenfalls nicht erbracht werden, sodass oftmals lediglich ein Bußgeld in Höhe von 10 € verhängt wird. Allerdings müssen entsprechende Voraussetzungen vorliegen, die anhand der Bußgeldakte sowie der Messdaten festgestellt werden können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg


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