Kein Fahrverbot, wenn Arbeitsplatzverlust droht?

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Kommt es wegen einem Verkehrsverstoß zu einem Bußgeldverfahren, kann die Ordnungsbehörde bzw. das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten aussprechen. Das ergibt sich aus § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Bei bestimmten Verstößen ist ein Fahrverbot nach § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sogar die Regel.

Allerdings haben Behörden und Gerichte auch die Möglichkeit - unter bestimmten Voraussetzungen - davon abzusehen, ein Bußgeld zu verhängen.

Übermaßverbot bei Existenzgefährdung

Grundsätzlich soll ein Fahrverbot „erzieherische Wirkung“ entfalten und den Betroffenen Verkehrsteilnehmer künftig zu rechtskonformem Verhalten im Straßenverkehr bewegen.

Nicht in allen Fällen ist diese „erzieherische“ rechtliche Maßnahme allerdings verhältnismäßig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Fahrverbot die Existenz des betroffenen Verkehrsteilnehmers bzw. der betroffenen Verkehrsteilnehmerin ernsthaft bedrohen würde. Denn grundsätzlich dürfen rechtliche Maßnahmen im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig sein, dürfen also in einem bestimmten Fall nicht „zu hart“ ausfallen (sog.  Übermaßverbot).

Allerdings müssen Betroffene im Falle eines Fahrverbots z.B. nachweisen, dass das Fahrverbot sie tatsächlich in ihrer (wirtschaftlichen) Existenz bedroht. Blumige Ausführungen, wie sehr man den Führerschein benötigt, reichen dann nicht aus.

Arbeitsplatzverlust unzumutbare Härte?

Im Normalfall ist ein Fahrverbot keine unzumutbare Härte und fällt deshalb auch nicht unter das sog. Übermaßverbot. Von unzumutbarer Härte ist nur dann auszugehen, wenn die Belastung für den konkreten Betroffenen bzw. die Betroffene durch das Fahrverbot erheblich stärker ist als für andere. Das kann beispielweise bei massiven beruflichen oder wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots der Fall sein.

Solche Folgen sind immer dann anzunehmen, wenn sie über den Zeitraum des Fahrverbots hinauswirken, also etwa eine Kündigung droht, wenn das Fahrverbot verhängt und vollstreckt wird.

Aber: eine womöglich vom Arbeitgeber bereits angedrohte Kündigung wird im Bußgeldverfahren auf ihre Wirksamkeit hin geprüft! Schwebt nur eine Kündigung im Raum oder wäre die Kündigung ohnehin unwirksam, reicht das nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.

Der Arbeitsplatzverlust müsste außerdem existenzbedrohend sein. Wer z.B. „nur“ einen Nebenjob verliert, aber trotzdem noch 2.000 € netto und keinerlei Unterhaltspflichten hat, kann sich auf eine unzumutbare Härte eher nicht berufen.

Absehen vom Fahrverbot: Ermessen der Behörde

Selbst wenn aber eine grundsätzlich unzumutbare Härte wegen drohendem Arbeitsplatzverlust vorliegt, muss die Behörde bzw. das Gericht nicht von einem Fahrverbot absehen.

Denn auch wenn eine Härte grundsätzlich gegeben ist, haben Behörden und Gerichte nach wie vor einen Ermessensspielraum.  Zeigt sich der Betroffene gegenüber den verkehrsrechtlichen Regelungen nachhaltig uneinsichtig („Wiederholungstäter“), kann ein Fahrverbot trotzdem verhängt werden. Und kann der bzw. die Betroffene, den Arbeitsplatzverlust selbst durch zumutbare Maßnahmen abwenden, muss er vorrangig diese Möglichkeit nutzen und z.B.

  • (Jahres-)Urlaub in Anspruch nehmen,
  • Öffentliche Verkehrsmittel/Taxen nutzen,
  • Fahrdienst einsetzen.

Fahrverbot abwenden! So helfe ich Ihnen! 

Sie haben nach einem Verkehrsverstoß (Tempolimit, Abstandsunterschreitung etc.) bereits ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Es droht ggfs. sogar ein Fahrverbot, weil ihnen das nicht das erste Mal passiert oder die Rechtsverletzung relativ gravierend war?

Dann melden Sie sich bei mir! Denn als Rechtsanwältin kann ich Einsicht in die Bußgeldakte nehmen und die Rechtmäßigkeit eines ggf.  (drohenden) Fahrverbots einschätzen – und die Möglichkeiten, ein Fahrverbot wegen „unzumutbarer Härte“ abzuwenden.

Sie erreichen mich telefonisch unter 040 / 413 46 9890 oder ganz einfach über das das anwalt.de-Kontaktformular.


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