Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

  • 2 Minuten Lesezeit

Besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eines Geschäftsführers – noch – dessen Organstellung, so gilt die sog. negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis als Arbeits- oder als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. 

Anm. zu Bundesarbeitsgericht Urteil v. 21.09.2017 – 2 AZR 865/16 – GmbHR 2018, 419 = BeckRS 2017, 140661

Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten, einer Unternehmensberatung mit ca. 3.000 Arbeitnehmern, beschäftigt. Seit 2011 war er zum Geschäftsführer bestellt, die Vertretungsbefugnisse der insgesamt 99 Geschäftsführer der Beklagten wurden im Innenverhältnis durch eine Unterzeichnungsrichtlinie näher ausgestaltet und im Fall des Klägers weitgehend beschränkt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte legte der Kläger sein Amt nieder und erhob Kündigungsschutzklage, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei.

Rechtliche Würdigung

Nach der genannten Bestimmung gelten „die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“ – das ist bei der GmbH der Geschäftsführer. Die Kündigung von Geschäftsführern benötigt nach Auffassung des BAG keiner sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Dieser Grundsatz wird vom BAG bereits seit seiner Entwicklung im Jahre 1982 als sog. Negative Fiktion bezeichnet. Der Grundsatz gilt uneingeschränkt, solange die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers im Zeitpunkt seiner Kündigung noch besteht, also auch dann, wenn er das Amt später niederlegt. Nach den Feststellungen des Gerichts kommt der Grundsatz auch und gerade dann zum Tragen, wenn das zugrundeliegende, schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Denn andernfalls wäre § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bedeutungslos, da der Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen ohnehin nur für Arbeitnehmer gilt. Auch die im entschiedenen Fall praktizierte, weitgehende Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis ist für die negative Fiktion irrelevant. Im so verstandenen Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz erkennt der BAG keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber leitenden Angestellten und – mangels konkreter Anhaltspunkte – auch keine Treuwidrigkeit bzw. Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB.

Praxishinweis

Bei vielen zunächst als Arbeitnehmer aufgenommenen Tätigkeiten, die bei entsprechendem Erfolg nach Beförderung zum Geschäftsführer später als Organ der Gesellschaft erbracht werden, sind dem vormaligen Arbeitnehmer hauptsächlich die Vorteile bewusst. Im entschiedenen Fall waren das u. a. Vergütungen von bis zu 90 T€ – im Monat. Zur sorgfältigen Prüfung einer solchen sich bietenden Karriereoption gehört allerdings umfassende Einschätzung aller Vor- und Nachteile, also u. a. auch die damit verbundene Abkehr von Arbeitnehmerschutzrechten, insbesondere des Kündigungsschutzes. Da der Kläger hier auch nach seiner Beförderung zum Geschäftsführer inhaltlich gleich strukturierte Tätigkeiten ausübte, ohne „klassische“ Geschäftsführeraufgaben zu verrichten, drängte sich seine Vermutung geradezu auf: seine „Hochlobung“ zum Organ habe die Gesellschaft in erster Linie dazu gewählt, um ein striktes „up-or-out“-Prinzip fahren und um sich unter Umgehung des Kündigungsschutzes von Partnern trennen zu können. Mit der Prüfung sämtlich ersichtlicher Einwände bestätigt das BAG strikt den Grundsatz, dass ein Geschäftsführer keines Kündigungsschutzes bedarf.

Sind Sie (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH oder einer Komplementärgesellschaft? Ergeben sich aus Ihrer ltd. Funktion heraus Fragen zu Mitgeschäftsführern oder Gesellschaftern?

Dann kontaktieren Sie uns!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Andreas Lang

Beiträge zum Thema