Kein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers bei „unechter“ Verflechtung

  • 1 Minuten Lesezeit

Vertreibt der mit der Konzernmutter des Versicherers durch ein Kooperationsverhältnis wirtschaftlich verbundene Versicherungsmakler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers und bewirbt diese mit seinem eigenen Firmennamen versehenen Produkte besonders, so liegt eine sog. „unechte Verflechtung“ vor. Dies hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2012 zum Az. III ZR 213/11 entschieden. Im vorliegenden Fall begehrte der klagende Versicherungsmakler von seinem Kunden die Provision für eine ihm vermittelte Lebensversicherung, wobei es sich hierbei um ein Produkt der Konzernmutter der Lebensversicherungsgesellschaft handelte, mit welcher der Kläger in einem Kooperationsverhältnis stand.


Der BGH nahm in diesem Fall einen sog. institutionalisierten Interessenkonflikt aufgrund „unechter“ Verflechtung an, da die Interessenbindung des Maklers gegenüber dem Versicherer diesen - gemessen am gesetzlichen Leitbild des Maklers - hierfür ungeeignet erscheinen ließ. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Verflechtungsrechtsprechung, eine Gefährdung der dem Makler vom Kunden übertragenen Wahrung seiner Interessen infolge einer Interessenkollision wegen Verflechtung mit dem „eigentlichen Auftraggeber“ zu verhindern. Eine solche war zwar nicht allein der Verwendung der Formulare des Versicherers zu entnehmen, welche in erster Linie der organisatorischen Abwicklung diente. Vielmehr war offensichtlich für den Makler aufgrund der Benennung dieser Produkte mit dem Namen seiner eigenen Firma einer gesteigerte Gefahr einer Interessenbindung gegeben, aufgrund deren er seiner Stellung als unabhängiger Versicherungsmakler nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden habe können. Insbesondere bestünde aufgrund des ganz erheblichen wirtschaftlichen Interesses auch kein Interesse mehr an den Anbieten von Alternativprodukten bzw. auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse seines Kunden zugeschnittener „passender“ Versicherungen.


Nachdem hierfür grundsätzlich alle Arten rechtlicher und wirtschaftlicher Bindungen von erheblichem Gewicht ausreichen, die auf Dauer angelegt sind und maßgeblichen Einfluss auf die Verhaltensweise der Handelnden haben, unterfiel daher auch die vorliegende Konstellation der Annahme eines sog. „institutionalisierten Interessenkonfliktes“.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten