Kein Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines geringfügigen Nebenjobs bei Krankheit

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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013, Az. 11 Sa 915/12) rechtfertigen kleinere Nebenjobs bei Krankheit eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens nicht.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer seit Mitte Januar krankgeschrieben. Anfang Februar wurde er dann wegen eines Leistungsbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung verlud er spätabends im Rahmen eines Aushilfsnebenjobs für eine Stunde Zeitungspakete. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit. Hilfsweise stützte der Arbeitgeber die Kündigung auf den dringenden Verdacht eines Betruges.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt da der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers nicht als schwerwiegend anzusehen sei, zumal die Nebentätigkeit zeitlich geringfügig (ca. 1 Stunde) sei und nicht zu einer Verzögerung der Heilung geführt habe.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ändert allerdings nichts an dem Grundsatz, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich so verhalten muss, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Der Arbeitnehmer hat daher alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die u.a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung resultieren, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich rechtfertigen.

 


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