Kein Regress des Gebäudeversicherers nach Brand gegen AN des Mieters

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Hat ein Arbeitnehmer (AN) in den vom Arbeitgeber angemieteten Gewerberäumen einen Brand verursacht, so kann der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach dem Brand aufgekommen ist, auch dann keinen Rückgriff gegen den AN nehmen, wenn dieser den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat.

In dem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall befand sich im Erdgeschoss des Hauses die Verwaltung der Hauseigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den oben vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich u. a. ein Cerankochfeld mit zwei darauf stehenden Kaffeemaschinen befand.

Der AN arbeitete am Vormittag für den Eigentümer des Hauses und am Nachmittag für den Gewerbemieter im ersten Stock. Eines Morgens kochte sich der AN vor Beginn der Arbeit in der Teeküche einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen, allerdings hatte er wohl auch das Cerankochfeld eingeschaltet. Es kam zum Brand. Das Verhalten des AN war ursächlich für den Brand.

Der Gebäudeversicherer verlangte von dem AN Regress für die an den Hauseigentümer erstatteten Versicherungsleistungen, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg. Und zwar, so das OLG Schleswig, greife zu Gunsten des AN ein Regressverzicht. Aus der ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrags, der zwischen Hauseigentümer und Versicherer geschlossen war, ergab sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthielt, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursachen könnte, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehöre auch der AN, bei dem das Näheverhältnis Folge des Arbeitsvertrages sei. Der AN habe sich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit in den Räumen befunden, die vom Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar der Vorbereitung auf den beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit.

(OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 16 U 58/14)


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