Kein Schadensersatz bei fahrlässigem Fussball-Foul

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Wegen einem leicht fahrlässigen Foul in einem Fussballspiel kann kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangt werden. Lediglich wenn die Sorgfalt in erheblichen Maße verletzt worden ist, kann der Spieler haftbar gemacht werden. Bei den beiden Parteien handelt es sich um um Altherren-Fussballer. Der Beklagte grätschte den Kläger um. Hierbei wurde der Oberkörper und das Schienbein des Klägers geprellt. Daraufhin verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht jedoch wies die Klage zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Fussballspieler damit rechnen müssen, dass eine gewisse Verletzungsgefahr besteht. Zudem ist das Grätschen beim Fussball eine sportübliche Handlung. Somit kommt eine Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Verletzungen nicht in Betracht. Schmerzensgeld oder Schadensersatz kann nur bei nicht entschuldbarem Verhalten gefordert werden. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010 - 5 U 492/09)


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