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Kein strafbarer Besitz kinder­porno­grafischer Bilder wegen Speicherung der Bilder im Cache

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Das Amtsgericht Bocholt hat mit einem Beschluss vom 23.03.2017, Aktenzeichen: 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16, entschieden, dass bei kinderpornografischen Bildern, die nur im Cache eines Computers gespeichert sind, regelmäßig kein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz kinderpornografischer Schriften vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Angeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Münster vorgeworfen, im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften zu sein. So sollen sich mehrere kinderpornografische Bilder im Cache des Computers des Angeklagten befunden haben. Zudem habe der Angeschuldigte zahlreiche Bilder etwa 16-jähriger Mädchen auf seinem Computer gespeichert. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage.

Das Amtsgericht Bocholt lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Nach Ansicht des zuständigen Richters bestehe schon kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Besitzes jugendpornografischer Bilder, da im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, dass auf den Bildern eine Jugendliche zu sehen ist. Das Alter der Person sei, so das Gericht, nicht bekannt. Allein vom optischen Eindruck her sei jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten komme daher nur in Betracht, wenn dieser das Alter der Person kenne oder es offensichtlich sei, dass diese nicht volljährig ist. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

Ebenfalls bestehe kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Bilder. Nach Ansicht des Gerichts sei es zweifelhaft, ob der Angeschuldigte überhaupt im Besitz der Bilder war. In jedem Fall fehle es jedoch an einem erforderlichen Vorsatz, da die Bilder lediglich im Cache gespeichert waren. Normale Nutzer hätten daher überhaupt keine Zugriffsmöglichkeit auf die Bilder gehabt. Die bloße Existenz dieser Bilder im Cache bedeute, so das Gericht, nur, dass diese Bilder unter Umständen unbeabsichtigt betrachtet und dann die Daten automatisch gespeichert wurden. Ein durchschnittlicher Nutzer wisse heutzutage im Zweifel nicht, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im Cache gespeichert werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2016 – 4 U 45/15).


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