Kein Unterhalt bei neuer Partnerschaft, schwerwiegendes Fehlverhalten

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Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt für das Jahr der Trennung, je nach Dauer der Ehe und den Lebensverhältnissen auch bis zur rechtskräftigen Ehescheidung verlangen.

Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten, das eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegt, festzustellen ist. In diesem Fall kann Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB versagt werden. Das ist dann gegeben, wenn sich ein Ehegatte aus einer intakten Ehe abwendet und ein auf Dauer angelegtes eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Partner aufnimmt.

Ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten aus der Ehewohnung direkt zu dem neuen Lebenspartner zieht. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten. Das ist gegeben, wenn sich der Unterhaltsberechtigte einerseits von einer intakten Ehe abwendet und andererseits eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zu Teil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche z.B. Beschluss vom 18.4.2008 - XII ZR 7/05, FamRZ 2008, 1414, Rn. 26).

Das Fehlverhalten muss offensichtlich schwerwiegend sein. Das deutliche Übergewicht muss eindeutig bei einem Partner liegen. Voraussetzung ist nicht, dass die Ehe bisher von Problemen und Spannungen frei war. Es hat vielmehr eine umfassende Interessenabwägung im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, bei der ein objektiver Betrachter die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt als unerträglich beurteilt. Es wird darauf abgestellt, ob die Abwendung von der Ehe und die Hinwendung zu einem anderen Partner eine Abkehr von einer bis dahin intakten, wenn auch bereits konfliktgeladenen Ehe oder eine Distanzierung aus einer bereits gescheiterten Ehe darstellt.

Insoweit ist bei der Bejahung des Verwirkungsgrundes zu prüfen, ob die Aufnahme des auf Dauer angelegten intimen Verhältnisses für das Scheitern der Ehe ursächlich war (BGH, Urteil vom 15.2.2012 - XII ZR 137/09 -FamRZ 201 2,779 Rn. 21).

Lassen Sie sich bei der Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen beraten, ob Verwirkungsgründe vorliegen, die die Unterhaltsverpflichtung entfallen lassen.

Ich berate Sie in allen Fragen des Familienrechts im Zusammenhang mit der Scheidung und Trennung.

Anett Wetterney-Richter

Fachanwalt für Familienrecht


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