Kein Unterhalt mehr für die Ehefrau! Das neue Unterhaltsrecht greift tatsächlich!

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Zum 1.1.08 ist ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Es hatte zwei Zielrichtungen: Vorrang für das Kind und Stärkung der Selbstverantwortung geschiedener Ehegatten.

In Mangelfällen sollten die knappen Mittel vorrangig den Kindern zur Verfügung stehen. Diese Neuregelung hat tatsächlich zu einer Besserstellung der Kinder geführt, wenn der Unterhaltspflichtige mehreren (früheren) Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet war. In den anderen, häufigeren, Fällen, in denen der unterhaltsverpflichtete Vater Ehegattenunterhalt nur an die frühere Ehefrau bezahlen muss, die mit den gemeinsamen Kindern zusammen lebt, steht dieser Restfamilie jetzt aber häufig weniger Unterhalt zur Verfügung als früher.  Das zweite Ziel "Stärkung der Selbstverantwortung" bedeutet praktisch "kein Unterhalt mehr nach Ehescheidung". Grundsätzlich gibt die Ehe nach diesem Gesetz (und der bereits zuvor einsetzenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) keine lebenslange Lebensstandardgarantie mehr, selbst wenn die Ehe sehr lange gedauert hat. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, berufstätig zu sein. Unterhaltsansprüche bestehen grundsätzlich nur noch dann, wenn noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Deshalb besteht auch ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau nur noch dann und insoweit, als die persönliche Betreuung des Kindes notwendig ist, oder die Aufnahme oder Ausweitung einer Berufstätigkeit ausnahmsweise aus anderen Gründen nicht möglich ist. Sind die Kinder aus dem Haus und/oder hat es die Ehefrau geschafft, in gleicher Weise berufstätig zu sein, wie sie es ohne Ehe und Kinder auch gewesen wäre, entfällt Ihr Unterhaltsanspruch selbst dann, wenn sie sehr viel weniger verdient, als ihr während der Ehe zur Verfügung gestanden hat.  Obgleich das Gesetz mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, wenden die Gerichte diese Grundsätze bereits durchgehend an. Allerdings bestehen noch große Meinungsverschiedenheiten. Streitig ist etwa, welche Erwerbsobliegenheiten neben der Betreuung von Kindern bestehen. Ebenso ist streitig, welche Übergangsfristen eingehalten werden müssen, bevor Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten eingestellt werden dürfen.  Diese Rechtsunsicherheit wird sicherlich noch einige Jahre bestehen. Dies ist umso bedauerlicher, als Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt, die seit dem 1.1.08 getroffen werden, auch dann rechtsverbindlich in alle Zukunft bleiben, wenn die Rechtsprechung in eine andere Richtung geht, als mit der Vereinbarung oder in der Gerichtsentscheidung angenommen. Allerdings lassen sich zumindest Vereinbarungen reversibel gestalten. Eine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist deshalb derzeit noch dringlicher anzuraten als sonst.  Dagegen hat es der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen, alle früheren Unterhaltsvereinbarungen und auch alle rechtskräftigen Urteile zum Unterhalt entsprechend dem neuen Gesetz abzuändern. Hierbei muss man wissen, dass Änderungen aber frühestens in dem Moment wirksam werden, in dem die Abänderung gefordert worden ist. In manchen Fällen wird eine Abänderung sogar erst dann wirksam, wenn eine gerichtliche Abänderungsklage eingereicht ist. Wer also abändern will, sollte sich schnell informieren und die Abänderung dann auch schnell einfordern.     

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte

Daimlerstraße 2891301 Forchheim   


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