Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung
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Beim Vorliegen eines Versicherungsfalles sollten die Angaben des Versicherungsnehmers unbedingt der Wahrheit entsprechen. Macht dieser gegenüber der Versicherung objektiv falsche Angaben oder werden offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Im Rahmen einer Schadensmeldung meldete die nach einem Einbruch Geschädigte gegenüber der Hausratversicherung den Diebstahl von fünftausend Euro. Die Versicherungsnehmerin ergänzte überdies, das gestohlene Bargeld sei ihr zuvor durch den Sohn zum Zwecke der Verwahrung übergeben worden. Gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft hatte die bestohlene Frau hinsichtlich der Herkunft des Geldes jedoch eine andere Version parat. Letztlich wurde der bestehende Widerspruch dadurch zu erklären versucht, dass für zwei verschiedene Personen jeweils fünftausend Euro in exakt identischer Stückelung verwahrt wurden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten verweigerte die Versicherung allerdings zunächst eine Erstattung.
Grundsätzlich komme eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer arglistigen Täuschung durch den Versicherten in Betracht. Denn es solle dem Versicherer gerade nicht zugemutet werden, die Ansprüche eines arglistig täuschenden Versicherungsnehmers erst aufwendig zu ermitteln und dann sanktionslos zu erfüllen. Eine arglistige Täuschung sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben mache und dabei zumindest billigend in Kauf nehme, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Insbesondere sei dies zu bejahen, soweit über Herkunft und Umfang des als gestohlen gemeldeten Betrags getäuscht werde. Folglich verweigerte die Versicherung zu Recht die Erstattung des gestohlenen Geldes.
(OLG Hamm, Urteil v. 27.07.2011, Az.: I-20 U 146/10)
(JOH)
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