Kein Versicherungsschutz des Architekten bei gleichzeitiger Bauträgertätigkeit

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Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung klargestellt, dass auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag zusätzlich einen Architektenvertrag abschließt, der Versicherungsschutz des Architekten aus seiner Haftpflichtversicherung insgesamt gemäß Ziff. 6.2c BBR A entfällt.

Die Konstellation, die dieser Entscheidung zugrunde lag, ist keine seltene: Der Architekt, der die Planungsleistungen für einen Bauherrn erbringt, ist gleichzeitig Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft. Diese beauftragte der Bauherr sodann mit der Bauausführung.

Folge einer solchen Konstellation ist, dass auch für die Planungsleistungen des Architekten, die dieser nicht als Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft erbracht hat, der Versicherungsschutz aus seiner Haftpflichtversicherung entfällt, so das OLG. Denn führt der Architekt Bauten als Bauträger aus, sei seine gesamte Berufstätigkeit - folglich auch die Planungsleistung - von der Versicherung ausgeschlossen.

Der Architekt muss daher wissen: Beteiligt er sich an einem Bauvorhaben berufsbildfremd, beispielsweise als Bauträger, so läuft er nach der Rechsprechung des OLG Düsseldorf Gefahr, den Versicherungsschutz für solche Planungsleistungen zu verlieren, die er für dasselbe Bauvorhaben erbringt. Dies gilt selbst für den Fall, dass er diese Leistungen nicht als Bauträger, sondern als freier Architekt erbringt.

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