Kein Wahlrecht ob Scheidungsverbund oder Folgesache im isolierten Verfahren

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1. Gesetzliche Vorschrift zum Scheidungsverbund

§ 137 I FamFG regelt, dass über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Diese gemeinsame Entscheidung über Scheidung und Folgesachen nennt sich Verbund.

In § 137 II und III FamFG hat der Gesetzgeber genau geregelt, welche Verfahren Folgesachen sind.


2. Beschluss des BGH vom 21.7.2021 – XII ZB 21/21 

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.7.2021 – XII ZB 21/21 deutlich gemacht, dass die Ehegatten während eines anhängigen Scheidungsverfahrens nicht darüber disponieren können, ob sie eine Folgesache in den Scheidungsverbund hineinziehen möchten oder wegen dieser Sache ein isoliertes Verfahren anstrengen wollen.

Liegen die Voraussetzungen für ein Verbundverfahren nach   § 137 FamFG vor, entsteht von Gesetzes wegen automatisch ein Verbundverfahren. Die Ehegatten können dem entgegen nicht beantragen, das Verfahren in einem isolierten Verfahren zu führen.


3. Intension des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass ein für alle Mal mit diesem Verfahren über die Scheidung und die Folgesachen entschieden wird. Die Ehegatten sollen sich nicht immer wieder neuen Verfahren vor Gericht stellen müssen.

Ein Ehegatte, der die Scheidung zwar nicht verhindern kann, kann somit aber zumindest erreichen, dass zusammen mit der Scheidung über alle relevanten Punkte, insbesondere vermögensrechtlicher Art, im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden wird. Damit weiß dieser Ehegatte auch ob und wie er im Falle der Scheidung zukünftig finanziell abgesichert sein wird.


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