Wann muss im Scheidungsverbund entschieden werden?

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1. Gesetzliche Regelung zum Scheidungsverbund, § 137 FamFG

Der Gesetzgeber möchte, dass im Falle einer Ehescheidung bestimmte Sachverhalte -sogenannte Folgesachen –, die mit der Scheidung in einem Zusammenhang stehen, noch vor Ausspruch der Ehescheidung geklärt werden. Um dieses Ziel zu erreichen gibt es einen Zwangsverbund zwischen Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Über Scheidung und Versorgungsausgleich wird zwangsweise immer in einem Verfahren, dem Scheidungsverbundverfahren, entschieden.

Im Verbund mit der Scheidungssache können aber auch Unterhaltssachen (betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung gegenüber dem Ehepartner) entschieden werden, ebenso Angelegenheiten betreffend die Ehewohnung und Haushaltssachen, oder Güterrechtssachen (zum Beispiel Zugewinn, Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft). Kindschaftsachen, wie Fragen zum Umgangsrecht oder der elterlichen Sorge sind ebenfalls Folgesachen, die im Verbund entschieden werden können. 

Nicht einer Verbundentscheidung zugänglich ist jedoch ein Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt muss immer in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden. 

Mit den vorgenannten Angelegenheiten entsteht ein Verbund mit dem Scheidungsverfahren dann, wenn der Antragsteller bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Verbundentscheidung stellt, sogenannter Antragsverbund.


2. BGH, Beschluss vom 21.07.2021


Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 21.7.2021 - XII ZB 21/21 - klargestellt, dass der Scheidungsverbund automatisch eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 137 II 1 FamFG vorliegen. Zum Scheidungsverbund kommt es nach dieser Ansicht des BGH aber auch dann, wenn der Antragsteller einen Antrag, über eine Folgesache in einem isolierten Verfahren zu entscheiden, gestellt hat, da die Eheleute vor Rechtskraft der Scheidung kein Wahlrecht haben, ob eine Folgesache in einem isolierten Verfahren oder in einem Verbundverfahren mit der Scheidung entschieden werden soll. Liegen die Voraussetzungen des § 137 II 1 FamFG vor, muss im Scheidungsverbund entschieden werden, auch wenn der Antrag über die Folgesache im isolierten Verfahren zu entscheiden, gestellt wurde.


3. Auswirkungen des Scheidungsverbunds


Ob im Verbundverfahren oder im isolierten Verfahren zu entscheiden ist, kann für die Ehegatten durchaus unangenehme Auswirkungen haben. Im Verbundverfahren darf nämlich der Ausspruch über die Scheidung erst dann erfolgen, wenn auch die Folgesache entscheidungsreif ist. Dies kann dazu führen, dass jahrelang die Ehe nicht geschieden werden kann, weil immer noch strittig über die Folgesache verhandelt wird. 

Diese zeitliche Verzögerung bei der Scheidung tritt oftmals ein, wenn zusammen mit der Scheidung über den Zugewinnausgleich zu entscheiden ist und in der Zugewinnausgleichsangelegenheit insbesondere ein oder mehrere zeitraubende Immobilien-Sachverständigengutachten durch das Gericht erholt werden müssen. Zu solchen Verzögerungen kann es aber auch kommen, wenn der Unterhalt im Verbund geklärt werden muss und zum Beispiel zur Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten oder auch des Unterhaltspflichtigen ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss. Bis ein medizinisches Gutachten oder ein Immobilien-Sachverständigengutachten vorliegt, vergehen nicht selten ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr oder noch mehr Zeit..... In dieser Zeit kann die Ehe nicht geschieden werden.

Ob über eine Folgesache im Verbund oder im isolierten Verfahren entschieden wird, ist für die Ehegatten jedoch auch für die Verfahrenskosten von Entscheidung. Erfahrungsgemäß sind Verbundverfahren kostengünstiger, als in Summe das Scheidungsverfahren und ein anschließendes isoliertes Verfahren.


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